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Gentechnik in Lebensmitteln

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Gentechnik in Lebensmitteln

Ein Großteil der Verbraucher in Deutschland steht dem Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft nach wie vor skeptisch gegenüber. Das zeigt eine Studie des Bundesumweltministeriums aus dem Jahr 2018. Damit Konsumenten erkennen können, ob bei der Herstellung von Lebensmitteln Gentechnik eingesetzt wurde, ist eine klare Kennzeichnung erforderlich.

Landen gentechnisch veränderte Zutaten oder Bestandteile einer solchen Zutat direkt im Lebensmittel, so muss dies EU-weit eindeutig gekennzeichnet sein. Dennoch kann Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln zum Einsatz kommen, ohne dass Verbraucher davon erfahren: Zum Beispiel, wenn Milch von Kühen stammt, die gentechnisch veränderte Futtermittel bekommen haben. Auch wenn diese Milch selbst keine gentechnisch veränderten Bestandteile enthält, wollen viele Verbraucher beim Einkauf erkennen können, ob solche Futtermittel eingesetzt wurden.

GVO im Lebensmittel: immer kennzeichnungspflichtig

Nicht nur Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) sind, müssen gekennzeichnet werden. Auch alle Zutaten, Zusatzstoffe und Vitamine in Lebensmitteln, die direkt aus einem GVO stammen, sind kennzeichnungspflichtig.

Dies gilt auch für gentechnisch veränderte Mikroorganismen, wenn diese einem Lebensmittel zugesetzt werden, wie die Milchsäurebakterien im Joghurt.

Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs unterliegen auch neuere Verfahren der Gentechnik wie die „Genschere Crispr-Cas“ der Gentechnik-Verordnung. Bei diesem Verfahren werden keine fremden Gene ins Erbgut eingebaut, sondern das bestehende Erbgut gezielt verändert. Lebensmittel, die mit diesen neuen Verfahren erzeugt wurden, müssen daher ebenso gekennzeichnet werden wie andere gentechnisch veränderte Produkte.

Die folgende Übersicht führt beispielhaft Produkte auf, die gekennzeichnet werden müssen:

Kennzeichnungspflicht

Beispiele

Lebensmittel selbst ist GVO

gentechnisch veränderte Sojabohnen, gentechnisch veränderter Mais

Zutat des Lebensmittels stammt aus GVO

Sojamehl, Sojaflocken, Tofu und Sojaöl aus GV-Soja,
Maismehl, Maisgrieß, Maisöl und Maltodextrin aus GV-Mais,
Rapsöl aus GV- Raps,
Baumwollsaatöl GV-Baumwollsamen
Zucker aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben

Zusatzstoff aus GVO

Emulgator Lecithin (E 322), Mono- und Diglyceride aus GV-Soja,
Xanthan, Maltit und Sorbit aus GV-Mais

Vitamin aus GVO

z. B. Vitamin E / Tocopherol aus GV-Soja

Aroma aus GVO

Aromen z. B. aus Sojaeiweiß aus GV-Soja

 

Eine Besonderheit dabei: Die Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob im Endprodukt die gentechnische Veränderung nachweisbar ist. Wichtig ist allein die Tatsache, dass die Zutat ursprünglich Bestandteil eines GVO war.

Kontrollen der Lebensmittelüberwachung zeigen, dass die Kennzeichnungsregelungen weitgehend eingehalten werden. In Deutschland sind kennzeichnungspflichtige gentechnisch veränderte Lebensmittel allerdings kaum im Handel zu finden.

Nicht alle Anwendungen der Gentechnik sind erkennbar

Produkte von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben, bleiben ohne einen entsprechenden Hinweis auf die Gentechnik. Auch Zusatzstoffe, Enzyme, Vitamine und Aromen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, müssen nicht gekennzeichnet werden.

Es ist also ein Unterschied, ob Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen stammt oder von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert wird: Nur im ersten Fall muss die gentechnische Veränderung angegeben werden.

Die folgende Übersicht führt beispielhaft Produkte auf, bei denen der Einsatz der Gentechnik nicht gekennzeichnet werden muss:

Keine Kennzeichnungspflicht

Beispiele

Erzeugnisse von Tieren, die mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen aus GVO gefüttert wurden

Fleisch, Wurst, Fischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Eier

Vitamine, Zusatzstoffe, Aromen

mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestelltes Vitamin B2, B12 und Ascorbinsäure

Enzyme

mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestelltes Enzyme wie Chymosin – auch Labenzym genannt – zur Herstellung von Käse, Amylasen zur Umwandlung von Stärke, beispielsweise in Brot und Backwaren, Pektinasen bei der Gewinnung von Fruchtsäften

Unbeabsichtigte Verunreinigungen bleiben ohne Kennzeichnung

Mit zunehmendem Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft und in Lebensmitteln wird es zukünftig immer schwerer werden, zufällige Verunreinigungen mit GVO-Material zu vermeiden. Solche unbeabsichtigten Verunreinigungen in Lebensmitteln müssen bis zu einem Schwellenwert von 0,9 Prozent je Lebensmittel oder Zutat nicht gekennzeichnet werden. Der Hersteller muss den zuständigen Behörden aber nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, Verunreinigungen zu vermeiden.

Kann das Unternehmen keine geeigneten Nachweise erbringen, muss auch unterhalb des Schwellenwerts gekennzeichnet werden.

Lange strittig war die Frage, ob Honig gekennzeichnet werden muss, bei dem Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen wie beispielsweise GV-Raps aus Kanada nachgewiesen werden kann. Seit 2014 ist nun klar, dass Pollen als unvermeidbare Beimischung zu werten sind. Demnach entfällt auch bei Honig eine Kennzeichnungspflicht, solange der Anteil von 0,9 Prozent GV-Pollen unterschritten bleibt.

So wird gekennzeichnet

Folgende Kennzeichnungsvorschriften gelten für verpackte und unverpackte Lebensmittel:

Wo und wie erfolgt die Kennzeichnung?

Lebensmittel

Ort der Kennzeichnung

Wortlaut

Verpackte Lebensmittel mit Zutatenliste
zum Beispiel Toastbrot

Zutatenliste, hinter der entsprechenden Zutat oder Fußnote zur Zutatenliste (gleiche Schriftgröße)

„genetisch verändert“ oder
„aus genetisch veränderten… hergestellt“ oder
„... enthält aus genetisch veränderten … hergestellte(s/n)..."

verpackte Lebensmittel ohne Zutatenliste
zum Beispiel Polenta aus Maismehl

Etikett

„genetisch verändert“ oder
„aus genetisch veränderten … hergestellt"

Unverpackte Lebensmittel
zum Beispiel Maiskolben
und Lebensmittel in Verpackungen mit einer Oberfläche kleiner als 10cm²
zum Beispiel eine Praline

am Lebensmittel, beispielsweise am Schild / Aushang oder
in dauerhaft lesbarer Form auf der Verpackung

„genetisch verändert“ oder
„aus genetisch veränderten … hergestellt"

 

In Hotels und Gaststätten findet sich der Hinweis in der Speisekarte oder in einem Aushang.

Siegel "Ohne Gentechnik"
Quelle
ohnegentechnik.org

Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“

Seit August 2009 gibt es in Deutschland ein einheitliches Logo „Ohne Gentechnik“. Es wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft initiiert. Dieses Logo oder der Hinweis „ohne Gentechnik“ weist (freiwillig) Lebensmittel aus, deren Herstellung ohne den Einsatz von Gentechnik erfolgt.

Verboten sind:

  • Zutaten aus gentechnisch veränderten Pflanzen und
  • Zusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden

Auch unbeabsichtigte GVO-Verunreinigungen werden nicht toleriert, sobald sie nachgewiesen werden können.

Für tierische Lebensmittel wie Fleisch, Milch und Eier gelten Sonderregelungen:

  • Die Tiere müssen einen bestimmten Zeitraum vor der Schlachtung gentechnikfrei gefüttert werden. Dieser Zeitraum ist abhängig von der Tierart. Bei Milch gebenden Tieren sind dies beispielsweise drei Monate.
  • Futtermittelzusätze und Medikamente, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden, sind erlaubt.
  • Bei Futtermitteln sind zufällige und technisch unvermeidbare Verunreinigungen mit GVO erlaubt, sofern sie unterhalb des Schwellenwerts von 0,9 Prozent liegen.

Ein Großteil der Verbraucher in Deutschland will auf der Verpackung erkennen können, ob ein Lebensmittel mit Hilfe von Gentechnik hergestellt wurde*. Hersteller tierischer Lebensmittel müssen derzeit aber beispielsweise nicht angeben, ob sie gentechnisch erzeugte Futtermittel einsetzen. Auch Zusatzstoffe und Aromen in verarbeiteten Lebensmitteln können mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt worden sein, ohne dass Käufer dies erfahren. Die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ ist daher eine hilfreiche Information für Konsumenten, die Gentechnik im Lebensmittelbereich ablehnen.

* Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, 2018

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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