Das gehört aufs Etikett

Diese Angaben gehören auf jedes Lebensmittel

    Diese Angaben können Sie zusätzlich finden

      Punkte anklicken und mehr erfahren!

      Zutatenverzeichnis

      Das Zutatenverzeichnis informiert über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Es listet alle Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles auf. An erster Stelle steht die Zutat, die den größten Anteil im Produkt ausmacht. Am Ende der Liste finden sich meist Gewürze, Aromen und Zusatzstoffe, die nur in geringer Menge enthalten sind. Auch „Zutaten der Zutaten“ erfahren Sie hier: Es reicht beispielsweise nicht, als Zutat in der Pizza „Salami“ aufzuführen; die einzelnen Bestandteile der Salami sind ebenfalls anzugeben.

      Zutaten, die häufig zu Unverträglichkeiten führen, sind in der Zutatenliste hervorgehoben darzustellen, beispielsweise fettgedruckt.

      Werden Zutaten auf der Verpackung abgebildet oder ausgelobt, so muss in der Regel der prozentuale Mengenanteil angegeben sein. Beim Produkt Milky Choco erfahren Sie deshalb den Schokoladenanteil.

      Mehr Informationen zur Zutatenliste finden Sie im Artikel "Was die Zutatenliste verrät und wo sie schweigt".
      Mehr Informationen zur Allergen-Kennzeichnung finden Sie im Artikel "Allergen-Kennzeichnung".

      Bezeichnung

      Die Bezeichnung ist eine Beschreibung des Lebensmittels, die die Art des Produktes und dessen charakteristische Merkmale angibt. Im Gegensatz zum Produktnamen „Milky Choco“ geht beispielsweise in diesem Fall aus der Bezeichnung hervor, dass es sich um ein Milchmischgetränk handelt und wodurch es sich auszeichnet.

      Schon kleine Unterschiede in der Bezeichnung stehen häufig für erhebliche Qualitätsunterschiede: So sollten in einer „Himbeer-Dessertcreme“ auch wirklich Himbeeren sein, während eine „Dessertcreme mit Himbeergeschmack“ möglicherweise nur Aroma enthält.

      Mehr Informationen zur Bezeichnung finden Sie unter „Bezeichnung“ eines Lebensmittels – wichtige Information im Kleingedruckten

      Nährwertkennzeichnung

      Informationen über den Brennwert (Kalorien) und die enthaltenen Nährstoffe sind seit dem 13. Dezember 2016 auf fast allen verpackten Lebensmitteln verpflichtend. Die Nährwertkennzeichnung erfolgt in Form einer Tabelle. Diese enthält mindestens den Brennwert (Energiegehalt) und die Hauptnährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz sowie den beworbenen Nährstoff.

      Die Angaben müssen sich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen, zusätzlich können sie pro Portion berechnet sein. Für Vitamine und Mineralstoffe ist anzugeben, wie viel Prozent der empfohlenen Tageszufuhr das Lebensmittel liefert

      „Ökologisch“

      Beide Zeichen haben dieselbe Bedeutung: Das Lebensmittel stammt aus ökologischer Erzeugung und erfüllt somit die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung. Das EU-Logo (weiße Sterne in Form eines Blattes) ist seit dem 1. Juli 2010 EU-weit auf allen Bio-Lebensmitteln Pflicht. Zum Logo gehören der Code für die Öko-Kontrollstelle sowie eine Herkunftsangabe, ob die Zutaten aus einem bestimmten EU-Land, aus der EU-Landwirtschaft oder aus der Nicht-EU-Landwirtschaft stammen. Das deutsche Bio-Siegel darf zusätzlich verwendet werden, ebenso die Zeichen der Anbauverbände.

      Mehr Informationen zur Kennzeichnung ökologisch erzeugter Produkte finden Sie unter Öko-Siegel ohne Ende

      „Ohne Gentechnik“

      Der Hinweis und das Logo „ohne Gentechnik“ kennzeichnen Lebensmittel, deren Herstellung ohne den Einsatz der Gentechnik erfolgt. Auch enthaltene Zusatzstoffe dürfen nicht mithilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt worden sein. Spuren von gentechnisch veränderten Zutaten werden in Lebensmitteln „ohne Gentechnik“ ebenfalls nicht toleriert, auch wenn sie unbeabsichtigt sind.

      Für tierische Lebensmittel wie Fleisch, Milch und Eier gelten Sonderregelungen: Die Tiere müssen einen bestimmten Zeitraum vor der Schlachtung gentechnikfrei gefüttert werden. Dieser Zeitraum ist abhängig von der Tierart. Außerdem sind Futtermittelzusätze und Medikamente erlaubt, die mithilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden.

      Mehr Informationen zum Siegel "ohne Gentechnik" finden Sie unter Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“

      Geographische Angaben

      Häufig werden Lebensmittel mit Begriffen wie „Region“ oder „Heimat“ beworben.

      Grundsätzlich müssen Regionalangaben korrekt sein. Sie sind derzeit jedoch rechtlich nur ungenügend geregelt und ermöglichen vielfältige Formen der Verbrauchertäuschung. Häufig ist die Region nicht klar beschrieben. Außerdem lässt sich nicht erkennen, ob sich die Angabe auf den Verarbeitungsort, den Ursprung der Rohstoffe oder auf beides bezieht.

      Von dieser Regionalwerbung zu unterscheiden sind die europaweit einheitlich geregelten Kennzeichnungen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g. U.) und „geografisch geschützte Angabe“ (g. g. A.). Mehr Informationen hierzu unter "Schwarzwälder Schinken von dänische Schweinen".

      Bei einigen Lebensmittel(gruppen) ist das Herkunftsland eine Pflichtangabe, zum Beispiel für die meisten frischen Obst- und Gemüsearten, unverarbeitetes Fleisch und Eier. Auch Fisch muss eine Herkunftsangabe tragen.

      Identitätskennzeichen

      Das Identitätskennzeichen ist eine Pflichtkennzeichnung auf tierischen Lebensmitteln, also auf Produkten aus Fleisch, Milch, Ei und Fisch. Es stellt keine Verbraucherinformation dar, sondern dient der Lebensmittelüberwachung. Diese kann die Produkte anhand des Zeichens zurückverfolgen.

      Das Identitätskennzeichen besteht aus einem Länderkürzel, z. B. "DE" für Deutschland, einer Betriebsnummer, die sich aus einer Abkürzung des Bundeslandes, zum Beispiel "BY" für Bayern, und einer Nummer zusammensetzt, die den Betrieb identifiziert, sowie der Angabe „EG“ für „Europäischen Gemeinschaft“.

      Aber: Im Identitätskennzeichen steht der Betrieb, der das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt hat. Die Herkunft der Rohstoffe ist daraus nicht abzuleiten!

      Mehr Informationen zum Identitätskennzeichen finden Sie unter Identitätskennzeichen

      Mindesthaltbarkeitsdatum

      Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist bis auf wenige Ausnahme wie Zucker, Kaugummi und Wein auf allen Lebensmitteln zu finden. Es gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel seine maßgeblichen Qualitätseigenschaften wie Geschmack, Geruch und Nährwert behält.

      Auch nach Ablauf des MHD sind Lebensmittel nicht unbedingt „verdorben“. Häufig sind sie noch in Ordnung und sie dürfen, mit Ausnahme von Eiern, auch nach Ablauf des MHD verkauft werden. Der Händler ist dann dafür verantwortlich, dass das Produkt noch einwandfrei ist. Wenn Sie also ein Lebensmittel mit abgelaufenem MHD kaufen und es nicht mehr in Ordnung ist, können Sie es im Geschäft reklamieren. Die Reklamation muss allerdings umgehend und mit dem Kassenbon erfolgen.

      Grundsätzlich anders zu bewerten ist das Verbrauchsdatum. Es steht auf leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch und gibt an, bis zu welchen Zeitpunkt das Lebensmittel verbraucht werden soll. Über diesen Zeitpunkt hinaus darf das Produkt nicht verkauft werden und sollte weggeworfen werden.

      Mehr Informationen zum Mindesthaltbarkeitsdatum finden Sie unter Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein „Verfallsdatum“

      Preis / Grundpreisangabe

      Vor dem Kauf eines Lebensmittels müssen Sie dessen Preis erfahren, den so genannten Gesamtpreis. Zusätzlich ist aber in der Regel der Grundpreis anzugeben. Die Grundpreisangabe am Regal erleichtert Ihnen den Preisvergleich bei ähnlichen Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen.

      Der Grundpreis ist der Preis eines Lebensmittels pro Mengeneinheit, meist pro Liter oder Kilogramm. Bei kleineren Mengen bis 250 Gramm oder 250 Milliliter kann die Grundpreisangabe pro 100 Gramm oder Milliliter erfolgen. Wenn es verkehrsüblich ist, die Waren als Stück zu verkaufen, wie bei Zitronen oder Gurken, so ist keine Grundpreisangabe erforderlich.

      Mehr Informationen zu Grundpreisangaben finden Sie unter Grundpreisauszeichnung - wichtig, aber nicht immer korrekt

      Nettofüllmenge

      Die Nettofüllmenge gibt Auskunft über das Gewicht oder das Volumen, manchmal auch die Stückzahl des enthaltenen Lebensmittels. In der Regel kennzeichnen Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln die Füllmenge nach Volumen (in Liter oder Milliliter), alle anderen Lebensmitteln nach Gewicht (in Gramm oder Milligramm).
      Diese so genannte Nennfüllmenge ist aber keine Garantie dafür, dass Sie auch tatsächlich genau die angegebene Menge erhalten, denn für Hersteller gilt das Mittelwertprinzip. Danach müssen Verpackungen einer Charge die Nennfüllmenge durchschnittlich aufweisen, aber nicht jedes einzelne Produkt. Für dieses gelten Toleranzen. Eine Packung Milky Choco mit 500 ml Nennfüllmenge darf beispielsweise auch 485 ml und im Einzelfall (bei maximal 2 Prozent der Packungen) sogar nur 470 ml enthalten, wenn andere Packungen entsprechend mehr Inhalt aufweisen.

      „Mogelpackungen“, also Verpackungen, die einen größeren Inhalt vortäuschen, sind verboten. Es ist jedoch rechtlich nicht klar definiert, wann eine Verpackung als unzulässig groß anzusehen ist.

      Für alle Reklamationen, die gering befüllte Verpackungen betreffen, sind die Eichbehörden der Bundesländer zuständig.

      Nur wenige Lebensmittel sind von der Füllmengen-Kennzeichnung befreit. Beispielsweise ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar verkauft wird.

      Mehr Informationen zur Nettofüllmenge finden Sie unter Weniger fürs Geld – Ärgernis Füllmenge

      Nährwertbezogene Angaben

      Wird ein Lebensmittel mit einem besonderen Nährwert beworben, zum Beispiel als energiereduziert, fettfrei, zuckerarm oder „reich an Vitamin C“, so muss es rechtsverbindliche Vorgaben für diese nährwertbezogene Angabe erfüllen. Die Angabe „enthält Kalzium“ ist beispielsweise zulässig, wenn das Produkt 120 mg Kalzium pro 100 ml enthält. Falls der Nährstoff nicht zugesetzt wurde, sondern natürlicherweise im Lebensmittel enthalten ist, darf es heißen „von Natur aus …“. Nährwertbezogene Angaben verpflichten zur Nährwertkennzeichnung, damit Verbraucher erfahren, wie viel des beworbenen Nährstoffs das Produkt enthält.

      Wiederholte Nährwertinformation auf der Schauseite

      Zusätzlich zur klassischen Nährwertkennzeichnung in Form einer Tabelle können Firmen freiwillig die wichtigsten Nährwerte auf der Schauseite wiederholen. Verbraucher sollen dadurch Nährwertinformationen auf den ersten Blick erhalten. Anzugeben ist entweder nur der Energiegehalt oder der Energiegehalt und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Häufig gibt es zusätzlich die Information, wie viel Prozent der so genannten Referenzmenge an Kalorien und Nährstoffen die aufgeführte Menge des Lebensmittels jeweils liefert, bezogen auf einen durchschnittlichen Erwachsenen. Eine Portion Milky Choco (250 ml) enthält beispielsweise 12 Prozent der Referenzmenge an Fett. Der Energiegehalt muss sich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen.

      Strich-Code / Barcode

      Der maschinenlesbare Strichcode mit dazugehöriger Zahlenkombination ist nichts weiter als eine Artikelnummer, die von Scannerkassen erkannt werden kann. Der Code enthält keine Informationen für Verbraucher. Es lohnt sich deshalb auch nicht, ihn zu entschlüsseln. Die ersten Ziffern sind zwar eine Länderkennzahl, eine Herkunftsangabe verbirgt sich jedoch nicht dahinter, denn eine Firma, die den Code beantragt, kann das Lebensmittel auch importiert oder in einem anderen Land produziert haben.

      Firmenanschrift

      Firmenname und -anschrift gehören zur Pflichtkennzeichnung. Bei Beschwerden und Fragen können Sie sich an die hier genannte Firma wenden. Bei der angegebenen Adresse muss gewährleistet sein, dass Ihre Post ankommt, auch wenn Straße und Hausnummer nicht genannt werden.

      Sie erfahren durch die Firmenangabe jedoch nicht zwangsläufig, wer das Lebensmittel hergestellt hat oder wo es produziert wurde. Statt des herstellenden Betriebs können nämlich auch der Verpacker, der Importeur oder der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Verkäufer angegeben sein, ohne dass darauf explizit hingewiesen werden muss.

      „Ohne Zusatzstoffe“

      Viele Lebensmittel werben damit, dass sie bestimmte Zusatzstoffe und/oder Aromen nicht enthalten. Diese Art von Werbung wird als „Clean Label“, also „sauberes Etikett“ bezeichnet.

      Für Verbraucher ist wichtig, dass sie die Werbeaussagen genau lesen. Grundsätzlich müssen diese Aussagen zwar stimmen, aber Lebensmittel „ohne künstliche Farbstoffe“ können dennoch Farbstoffe enthalten, und was „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ hergestellt wird, enthält als Ersatz häufig geschmacksverstärkende Zutaten wie Hefeextrakt.

      Ob und welche Zusatzstoffe und Aromen im Lebensmittel eingesetzt wurden, zeigt die Zutatenliste.

      Hinweise für Allergiker

      Hinweise, dass Spuren bestimmter Lebensmittel in einem Produkt enthalten sein können, sind freiwillige Hinweise der Hersteller, die sich an Allergiker richten. Sie beziehen sich auf Bestandteile, die nicht als Zutat zugegeben werden, sondern eine Verunreinigung darstellen. Werden in der Produktion eines Betriebes beispielsweise Haselnüsse verarbeitet, so können diese unbeabsichtigt in geringer Menge auch in andere Lebensmittel geraten, die dort hergestellt werden, aber gemäß Rezeptur keine Nüsse enthalten. Der Hinweis stellt eine Vorsichtsmaßnahme dar, die den Hersteller vor Haftungsansprüchen schützt.

      Gesundheitsbezogene Angaben

      Angaben darüber, dass Lebensmittel oder deren Inhaltsstoffe sich positiv auf die Gesundheit auswirken, müssen wahr und wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dies gilt nicht nur für Werbung auf Lebensmittelverpackungen, sondern auch für Abbildungen oder Aussagen in Radio- und TV-Werbung. Zurzeit wird EU-weit eine Liste aller zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zusammengestellt. So werden diese Angaben zukünftig einfacher und eindeutiger zu bewerten sein. Keinesfalls darf ein Lebensmittel den Eindruck erwecken, eine Heilwirkung bei Krankheiten zu besitzen, denn dann wäre es ein Arzneimittel und müsste als solches zugelassen werden.

      Grundsätzlich verboten sind außerdem gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken über 1,2 Volumenprozent.

      Allergenkennzeichnung

      Zutaten, die häufig zu Unverträglichkeiten führen, sind in der Zutatenliste namentlich zu nennen und hervorgehoben darzustellen, zum Beispiel „Gewürze (mit Sellerie)“ oder im Beispiel Milky Choco der „Emulgator Sojalecithin“.

      Mehr Informationen zur Allergen-Kennzeichnung finden Sie im Artikel "Allergen-Kennzeichnung".

       

      Das wünschen sich Verbraucher:innen

      Für die Kaufentscheidungen sind viele Informationen auf der Verpackung wichtig. Welche davon sollen unbedingt auf der Vorderseite stehen? Dazu hat Lebensmittelklarheit im Rahmen einer repräsentativen Befragung 750 Verbraucher:innen befragt.