So haben Hersteller reagiert:

Erdinger Weißbier

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte erfolgreich ab: Jahreszahl „1516“ bei Werbung mit dem Reinheitsgebot entfernt, denn das Bier enthält auch Weizen.
Geändert

Im bayerischen Reinheitsgebot von 1516 steht, dass nur Wasser, Hopfen und Gerste zur Bierherstellung verwendet werden darf. Auf Etiketten von Lebensmitteln müssen auch die Werbeaussagen zutreffend sein. Dies ist für die Angabe “getreu dem bayrischen Reinheitsgebot von 1516” beim Erdinger Weißbier nicht der Fall. Erst nach 1516 gab es einige Privilegien und Regelungen, die zuließen, dass Bier aus Weizen hergestellt werden durfte. Wenn ein Hersteller mit einer Jahreszahl wirbt, dann sollte sie auch richtig sein oder der Anbieter muss auf die Jahreszahl verzichten. Viele Bier werben daher mit der Aussage “gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot” und sind somit nicht zu beanstanden.

Auf dem Etikett vieler Weißbiere, als Beispiel sei der Markführer Erdinger Weißbier genannt, findet sich der Hinweis “getreu dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516”. Diese Bezugnahme ist im Fall von Weißbier weder inhaltlich noch historisch haltbar und somit meiner Meinung nach eine grobe Verbrauchertäuschung! Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 erlaubte zur Bierherstellung die alleinigen Zutaten Wasser, Gerste und Hopfen.
Verbraucher aus Gräfelfing vom 22.11.2011

Darum geht´s:

Das Etikett vieler Weißbiere trägt den Hinweis „getreu dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516“. Dieses Reinheitsgebot erlaubte zur Bierherstellung alleinig die Zutaten: Wasser, Gerste und Hopfen. Ein Grund für den Erlass war die Verbesserung der Bierqualität und zum anderen wollte man den wertvolleren Weizen der Bierherstellung entziehen, um die Lebensmittelversorgung zu sichern. In dieser Fassung bestand das Reinheitsgebot nur kurze Zeit und es wurden auch Ausnahmen gemacht. Schon 1548 erhielt der Freiherr von Degenberg das Privileg, nördlich der Donau Weizenbier zu brauen
Im Wandel der Zeit wurden immer wieder neue Gesetze und Verordnungen erlassen, wobei sich die zugelassenen Zutaten änderten, zum Beispiel Hefe und andere Malzsorten kamen hinzu. Deshalb findet man auf vielen Weißbieren zwar den Hinweis „gebraut nach dem Reinheitsgebot“, aber ohne die Jahreszahl 1516.

Das ist geregelt:

Erst im 19. Jahrhundert wurde das Verbot, zur Bierherstellung andere Zutaten als Gerstenmalz und Hopfen zu verwenden, gesetzlich verankert, zum Beispiel in der Aufhebung des Biertarifs vom 19. Mai 1865 und im Malzaufschlagsgesetz aus dem Jahr 1868.
Aktuell wird die Durchsetzung des Reinheitsgebotes durch das Vorläufige Biergesetz (VorlBierG) vom 29. Juli 1993 geregelt. Laut § 9 darf zur Bereitung von untergärigem Bier nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Bei der Bereitung von obergärigem Bier, wozu Weißbier zählt, ist auch die Verwendung von anderem Malz zulässig. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

So sieht´s die Verbraucherzentrale:

Das Reinheitsgebot von 1516 ist als Original-Schriftstück in der Bayerischen Staatsbibliothek in München aufbewahrt und enthält den eindeutigen Hinweis, dass zur Bierherstellung als Zutat nur Wasser, Hopfen und Gerste zugelassen sind. Deswegen ist eine Kennzeichnung „getreu dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516“ unserer Ansicht nach irreführend, wenn als Zutat Weizenmalz verwendet wird.

Fazit:

Die Jahreszahl „1516“ sollte entfallen. Dann spricht unserer Auffassung nach nichts dagegen, mit der Aussage „getreu dem Reinheitsgebot“ zu werben.

Stellungnahme Erdinger Weißbräu, Erding

Kurzfassung:

Eine Wortauslegung des „Reinheitsgebots“ greift zu kurz, da Hefe damals wie heute stets zur Gärung notwendig ist. Nach heutigem Verständnis und einer Auslegung nach Sinn und Zweck erwartet der Verbraucher ein natürliches, reines Lebensmittel ohne Chemie, Zusatzstoffe, Aromen u.ä. Die Verwendung von Weizen zur Herstellung eines Bieres entspricht dieser Erwartung und stellt keine Täuschung dar.

Ergebnis

Erdinger hat die Jahreszahl „1516“ bei der Werbung mit dem Reinheitsgebot entfernt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de