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Erfolgreich gegen Preistricksereien

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Erfolgreich gegen Preistricksereien

Fehlerhafte Angaben zum Preis oder der Füllmenge sind nicht nur ärgerlich. In vielen Fällen lässt eine falsche oder missverständliche Kennzeichnung die Lebensmittel preiswerter erscheinen als sie tatsächlich sind. In Zeiten stark steigender Preise ist das besonders unfair gegenüber den Verbraucher:innen. Die Verbraucherzentralen gehen mit Abmahnungen und Klagen gegen die betreffenden Unternehmen vor – überwiegend mit Erfolg.

Mehr als 3.500 Beschwerden zu Lebensmitteln und Getränken gingen im Jahr 2022 bei den Verbraucherzentralen ein. Knapp jede fünfte davon (18 Prozent) bezog sich auf Probleme in Bezug auf den Preis. Die meisten Preisbeschwerden betrafen fehlerhafte Preisangaben (39 Prozent), gefolgt von sittenwidrig überhöhten Preisen (12 Prozent) und irreführender Werbung über Preise (8 Prozent).

Mehr Füllmenge versprochen

Die Verbraucherzentrale Hessen ist in den vergangenen Monaten unter anderem gegen Unternehmen vorgegangen, die auf ihren Preisschildern oder Kassenzetteln höhere Mengen ausgewiesen hatten, als tatsächlich in den Verpackungen steckten. Beispielsweise hatte ein Rewe-Markt in Hessen den Preis für Gummibärchen und andere Süßwaren am Regal mit 99 Cent angegeben, die Menge mit 200 Gramm. Tatsächlich steckten in den Tüten jeweils nur 175 Gramm. 

In einem anderen Fall hatte bereits der Hersteller eine missverständliche Mengenangabe aufgedruckt: Auf einem Käse in Aufgussflüssigkeit stand auf der Vorderseite lediglich die Gesamtfüllmenge der Verpackung. Die für Verbraucher:innen interessante Menge Käse, also das Abtropfgewicht, war erst auf der Rückseite zu finden. In beiden Fällen hat die Verbraucherzentrale Hessen die Firmen erfolgreich abgemahnt und damit für eine Korrektur der zuvor missverständlichen Angaben gesorgt

Tricks mit Preisreduzierungen

Firmen, die mit vermeintlichen Preisreduzierungen tricksen, sind ins Visier der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geraten: Insbesondere in Lebensmittelprospekten werben Supermärkte und Discounter gerne mit reduzierten Preisen, „Super-Knüllern“ oder „Preis-Highlights“. Seit dem vergangenen Jahr sind Unternehmen verpflichtet, bei Preisermäßigungen, bei denen auf einen höheren oder bisherigen Preis Bezug genommen wird, auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Nach Beobachtungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist das aber nicht immer der Fall. Einige Anbieter versuchen offenbar, dieser gesetzlichen Regelung ein Schnippchen zu schlagen – oder sie bis an die Grenzen der gesetzlichen Vorgaben auszureizen.

So hatte der Discounter Aldi beispielsweise mit einem „Preis-Highlight“ für eine reduzierte Ananas geworben. Dem reduzierten Preis (1,49 Euro) hatte das Unternehmen einen durchgestrichenen Preis (1,69 Euro) gegenübergestellt, auf den sich das „Preis-Highlight“ offenbar beziehen sollte. Darunter war in kleiner Schrift zu lesen, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag. Ob dieser Hinweis ausreicht, um eine Täuschung auszuräumen, müssen nun Gerichte klären. Das Landgericht Düsseldorf hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Eine Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Werbung mit reduzierten Preisen haben.
Mit den eingeleiteten Verfahren möchten die Verbraucherzentralen mehr Transparenz und Verbraucherschutz bei Werbung mit Preisen, insbesondere mit Preisreduzierungen, erreichen.

Quellen: 
1. “Preis- und Mengenauszeichnung müssen stimmen” – Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hessen vom 23. Juni 2023
2. “Die Tricks mit den Preisreduzierungen” – Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 24.Mai 2023

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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Nina H.
12.08.2023 - 10:50

Das habe ich auch erlebt. Aber es kommt noch dreister. Abzocke an der Kasse.
Oft stelle ich an der Kasse fest, dass der Regalpreis nicht übereinstimmt. Es wird immer mit Achselzucken kommentiert wenn ich darauf anspreche. Mir bleibt dann nichts anders über als das Produkt stehenzulassen.

Dürfen die Discounter und Supermärkte die Regalpreise als Lockmittel verwenden? Viele schauen nicht drauf uns zahlen am Ende mehr als sie sollten.

Michael
02.07.2023 - 14:10

Dass in Packungen zu wenig drin ist hat doch System. Oder wie sonst ist zu erklären, dass ein bestimmter Fleischsalat bei Aldi mit 200 g Inhalt bedruckt ist, man aber nach Abzug der gereinigten Packung vom Gesamtgewicht auf 188 g bis 195 g kommt. Es sind nie 200 g in der Packung. Manche Packungen wogen neu und voll gerade mal 202-205 g! Die leere, saubere Packung wiegt alleine etwa 12 g. Mir ist klar, dass ich die 200 g nie aus der Packung herausbekomme, daher habe ich nicht den Inhalt, sondern die Differenz zwischen voller und leerer (und völlig sauberer) Packung bestimmt. Die Einwage sollte zumindest korrekt sein.

Erklärung: Ich habe die vollen originalverschlossenen Packungen gewogen und nach dem Verzehr des Inhalts die Packung vollständig gereinigt. Diese leere und völlig saubere Packung habe ich dann gewogen und vom Gewicht der neuen Packung abgezogen. Der Vergleich mehrerer leerer, sauberer Packung gab eine Differenz von plus/minus 0,5 g.

Redaktion Lebensmittelklarheit
03.07.2023 - 09:04

Das Problem mit Unterschreitungen der Füllmenge haben wir in diesem Artikel beschrieben:

https://www.lebensmittelklarheit.de/informationen/erlaubt-verpackungen-mit-weniger-inhalt

 

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