Limonade darf nun weniger süß sein
Limonaden können neuerdings weniger Zucker enthalten. Einen festgelegten Mindestzuckergehalt gibt es nicht mehr, die Zugabe süßender Zutaten genügt, wenn damit ein süßer Geschmack erzielt wird. Diese und weitere Änderungen sind in der Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke enthalten, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Ende Mai veröffentlicht hat.
Bislang sollten Limonaden entsprechend der Leitsätze für Erfrischungsgetränke mindestens sieben Prozent Zucker enthalten. Das hatte zu mehreren Beanstandungen geführt. Unter anderem hatte das Bezirksamt Hamburg-Mitte bemängelt, dass die Bio-Zitronen-Limonade des Herstellers Lemonaid zu wenig Zucker enthalte, um sich Limonade nennen zu dürfen. Das wiederum hatte die Gesundheitsbehörden auf den Plan gerufen, die sich für eine Überarbeitung der Leitsätze einsetzten.
Eine weitere Änderung der Leitsätze betrifft die Kennzeichnung von Limonade ohne Kohlensäure. Sie soll künftig mit dem Zusatz „still gekennzeichnet werden.
Erfrischungsgetränk „Typ Eistee“: Keine klaren Vorgaben
Die vier in den Leitsätzen definierten Produktgruppen „Fruchtsaftgetränke“, Fruchtschorlen“, „Limonaden“ und „Brausen“ wurden in den neuen Leitsätzen erhalten. Aus Eistee und wurde keine neue Unterkategorie.
Die Leitsätze stellen aber klar, dass es sich bei Eistee sowohl um ein Erfrischungsgetränk als auch um ein Teegetränk handeln kann. Für ein Erfrischungsgetränk „Typ Eistee“ ist – im Gegensatz zu einem Teegetränk – kein Mindestgehalt an Teeextrakt erforderlich.
Die Neufassung der Leitsätze soll neue Trends am Markt aufgreifen und sowohl typische Produktbezeichnungen als auch die übliche Zusammensetzung gängiger Erfrischungsgetränke beschreiben. Sie sind rechtlich nicht bindend, dienen aber allen Beteiligten aus Herstellung, Handel und Lebensmittelüberwachung als Grundlage für die Bewertung von Lebensmitteln.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
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