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Urteil: Traubensaft darf nicht wie alkoholfreier Wein aussehen

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Urteil: Traubensaft darf nicht wie alkoholfreier Wein aussehen

Eine Traubensaftmischung ist kein alkoholfreier Wein und darf daher auch nicht so aussehen. Doch bei einer Weinflasche, auf der zunächst nur der Schriftzug „Zera Chardonnay, Alcohol Free“ ins Auge springt, ist die Verwechslungsgefahr hoch. Das Landgericht Berlin hat die Aufmachung der Traubensaftmischung der Pierre Chavin SARL daher als irreführend beurteilt. Nach einer Beschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Getränk überprüft und Klage gegen den Anbieter eingereicht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 

Zera Chardonnay alkoholfrei
Quelle
Lebensmittelklarheit.de

Alkoholfreier Wein wird aus Wein hergestellt

Alkoholfreier Wein ist in der Weinverordnung definiert. Er wird aus Wein hergestellt, dem durch verschiedene Verfahren der Alkohol entzogen wird. Der Alkoholgehalt muss unter 0,5 Prozent liegen. In der Flasche der Pierre Chavin SARL steckt allerdings ein alkoholfreies Getränk aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Traubensaft, versetzt mit verschiedenen Zusatzstoffen und natürlichem Aroma. 

Das konnten Verbraucher:innen aber nur beim Umdrehen der Flasche anhand der klein gedruckten Bezeichnung und Zutatenliste erkennen – nach Ansicht des vzbv zu spät. 

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Berlin an. Demnach dürfen Informationen zu Lebensmitteln nicht irreführen, beispielsweise indem sie bei Verbraucher:innen falsche Vorstellungen über das Produkt erwecken. Das war nach Ansicht des Gerichts bei dem Traubensaft der Fall. Die verwendete Burgunderflasche sei als Weinflasche bekannt, Chardonnay eine sehr bekannte Weißweinsorte. Die ganze Aufmachung der Flasche vermittle den Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein. 

Hinweis auf der Rückseite nicht ausreichend

Irreführende Angaben könnten grundsätzlich durch zusätzliche Angaben relativiert werden, erklärte das Gericht weiter. Dazu sei aber ein klarer und unmissverständlicher Hinweis an prominenter Stelle nötig. Die Angaben auf dem Rückenetikett reichten nicht aus. Aufgrund der Gestaltung der Flasche hätten Verbraucher:innen keinen Anlass, die Flasche umzudrehen und vor dem Kauf weitere Informationen auf der Rückseite der Flasche zu lesen. 

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist inzwischen rechtskräftig. Nach einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 24.04.2024 hat der Anbieter seine Berufung zurückgezogen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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