Weihenstephan Fruchtquark, Beispiel Sorte Erdbeere
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Das Käseprodukt wird groß geschrieben als "Fruchtquark" angepriesen. Aus der Zutatenliste ist dann ersichtlich, dass 27 % Joghurt beigemischt wurde. In dem Foto Serviervorschlag ist kleingeschrieben angegeben "mit Joghurt verfeinert*". In der Produktbezeichnung ist kein * angeführt. Quark ist ca. 50 % teurer als Joghurt und hat eine andere Konsistenz wie Joghurt.
Verbraucher aus Wiesbaden vom 06.03.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Zusammenfassung:
Verbraucher, die ein Produkt mit dem Namen Fruchtquark kaufen, erwarten einen Speisequark, der Früchte enthält sowie Geschmack und Konsistenz einer Quarkspeise aufweist. Die Gestaltung der Verpackung von „Weihenstephan Fruchtquark Erdbeere“ gibt zunächst keinen Anlass, mit einem Joghurtanteil von 27 Prozent zu rechnen. Deshalb sollte der Hersteller darauf bereits auf der Schauseite deutlich hinweisen.
Darum geht’s:
Auf dem Becherdeckel steht „Fruchtquark“. Darunter sind Erdbeeren auf einer weißen Creme abgebildet. Am unteren Rand des Deckels steht in kleiner Schrift „mit Joghurt verfeinert*“. Der Sternchenhinweis ist hier nicht weiter erläutert. Die Becherummantelung bezeichnet das Produkt als „Speisequarkzubereitung mit 18 % Fruchtzubereitung, Fettstufe im Milchanteil“. Nach Speisequark an erster Stelle steht: „27% * Joghurt mild“.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung.
Speisequark wird in der Käseverordnung geregelt. Danach ist Speisequark eine Standardsorte und gehört in die Gruppe der Frischkäse.
An die Bezeichnung "Speisequark" werden besondere Anforderungen gestellt: Er darf nur aus Milch, Sahne oder entrahmter Milch, oder daraus anfallender Molke hergestellt werden. Eine „Speisequarkzubereitung“ muss zu mindestens 50 Prozent aus Speisequark bestehen. Darüber hinaus darf eine Speisequarkzubereitung neben anderen Milcherzeugnissen wie Joghurt auch Früchte und Fruchterzeugnisse enthalten. Der Fruchtanteil darf 30 Prozent jedoch nicht übersteigen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Selbst wenn Verbraucher den Hinweis „mit Joghurt verfeinert*“ am Becherrand des Fruchtquarks wahrnehmen, stellen sie sich vermutlich auf eine geringe – zur Verfeinerung geeignete – Joghurtbeimischung ein und rechnen nicht mit einem Anteil von 27 Prozent. Joghurt in dieser Menge verändert die Konsistenz und den Geschmack des Produkts.
Fazit:
Eine Quarkzubereitung, die aus 27 Prozent Joghurt besteht, ist mehr als „mit Joghurt verfeinert“. Der Hersteller sollte die Speise bereits auf der Schauseite als Zubereitung aus Fruchtquark mit Joghurt benennen oder den Joghurtanteil deutlich auf der Schauseite kennzeichnen.
Stellungnahme der Molkerei Weihenstephan GmbH & Co. KG, Freising
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.03.2018 liegt keine inhaltliche Antwort zum Sachverhalt der Verbraucherbeschwerde vor. Die Molkerei Weihenstephan GmbH & Co. KG verweist auf die Möglichkeit, sich direkt an den Verbraucherservice zu wenden.
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