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Täuschung verboten – ein zentraler Grundsatz im Lebensmittelrecht

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Täuschung verboten – ein zentraler Grundsatz im Lebensmittelrecht

Ein Himbeergetränk auf Apfelbasis, ein „Natur-Radler“ mit Zusatzstoffen oder ein Nahrungsergänzungsmittel mit zweifelhaften Gesundheitsversprechen: Lebensmittel halten nicht immer das, was ihre Aufmachung verspricht. Das zeigen unter anderem viele Beschwerden bei Lebensmittelklarheit.

Doch Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen. Das ist ein zentrales Prinzip des Lebensmittelrechts. Es ist sowohl im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als auch in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verankert.

Oberste Priorität: Verbraucherschutz

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch legt die grundsätzlichen Pflichten und Verbote bei der Herstellung und beim Verkauf von Lebensmitteln fest und soll Verbraucher:innen insbesondere vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung schützen. Dies schließt die ganze Lebensmittelkette vom Acker bis zum Teller ein, und damit auch die Futtermittel.

Der Schutz vor Täuschung gewährleistet, dass sich Verbraucher:innen beim Einkauf bewusst für oder gegen ein Lebensmittel entscheiden können. Dafür sollen in erster Linie die Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung dienen.

Wenn es um einzelne Vorschriften zum Schutz vor Täuschung geht, verweist das LFBG auf die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Diese führt aus, wann Informationen über Lebensmittel irreführend sind. 

Dies ist vor allem der Fall, wenn 

  • Informationen zu Eigenschaften eines Lebensmittels nicht stimmen, vor allem in Bezug auf Art, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Herstellungsmethoden;
  • dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
  • es besondere Eigenschaften bewirbt, die alle vergleichbaren Lebensmittel ebenfalls aufweisen (Werbung mit Selbstverständlichkeiten) und
  • das Aussehen oder die Kennzeichnungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert, die auch normalerweise in diesem Lebensmittel vorkommen würde, aber durch einen anderen Bestandteil ersetzt wurde (Imitate).

Das ist nicht erlaubt

Als irreführend bewertet würden also beispielsweise folgende Sachverhalte:

  • Die Verpackung vermittelt eine bestimmte Herkunft, die aber nicht der wahren Herkunft entspricht.
  • Ein Nahrungsergänzungsmittel wirbt mit der Aussage, dass es Altersdemenz verhindern kann.
  • Ein Eintopf in der Konservendose wird beworben mit der Aussage „ohne Konservierungsstoffe“. Da Konservierungsstoffe für diese Produkte aber sowieso nicht zugelassen sind, handelt es sich hier um Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
  • Eine Käsestange ist statt Käse mit einem Imitat überbacken.

Spezielle Regelungen für bestimmte Lebensmittel 

LFGB und LMIV enthalten grundsätzliche Regelungen. Für deren Umsetzung in detaillierte Rechtsvorgaben sorgen eine Vielzahlspeziellere Verordnungen, Richtlinien und Gesetze.

Die Lebensmittelinformationsverordnung legt beispielsweise allgemeine Kennzeichnungs-Vorschriften für die EU fest. Weitere Regelungen zur Kennzeichnung finden sich unter anderem in folgenden Rechtsvorschriften:

  • Mess- und Eichgesetz,
  • Fertigpackungsverordnung,
  • EU-Zusatzstoffverordnung,
  • EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und
  • Preisangabenverordnung.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen besondere Kennzeichnungsvorschriften, zum Beispiel für Käse in der Käseverordnung, für diätetische Lebensmittel in der Verordnung für Lebensmittel für besondere Zwecke und für Mineralwasser in der Mineral- und Tafelwasserverordnung.

Lebensmittelüberwachung kontrolliert auch die Kennzeichnung

Verantwortlich für die fehlerfreie Kennzeichnung ist das Lebensmittelunternehmen, das auf der Verpackung genannt ist. Das ist nicht immer der Hersteller, sondern kann auch das Verpackungs- oder Handelsunternehmen sein.

Die Lebensmittelüberwachung kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht kann zu Bußgeldern, Geldstrafen oder - im Extremfall - sogar zu Freiheitsstrafen führen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Genovefa Albrecht
09.09.2022 - 07:46

Ist ein Überkleben von Informationen erlaubt , wenn es um einen Verzehrshinweis handelt.

Redaktion Lebensmittelklarheit
14.09.2022 - 08:35

Wir kennen den Wortlaut nicht, gehen aber davon aus, dass es sich bei dem Verzehrshinweis um eine Pflichtkennzeichnung handelt. Pflichthinweise müssen deutlich und gut lesbar angebracht werden. Sie dürfen in keiner Weise verdeckt werden.

Mehr zu dem Thema lesen Sie in folgenden Artikeln: 
https://www.lebensmittelklarheit.de/produktmeldungen/mamba-cola-friends 
https://www.lebensmittelklarheit.de/produktmeldungen/ferrero-kinder-maxi-king-3er-pack
 

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