Fertigpackungen - Details

Als Fertigpackung bezeichnet man gemäß dem Mess- und Eichgesetz eine Verpackung beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen wurden.

Eine zweite Voraussetzung ist, dass die Menge des darin enthaltenen Produktes ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht zu verändern ist.

Fertigpackungen können Lebensmittel oder auch z.B. Reinigungsmittel oder Kosmetik enthalten.
Die verpackten Produkte im Supermarktregal sind somit in der Regel als Fertigpackungen einzuordnen.

Wenn an einer Bedienungstheke aber beispielsweise Brötchen in Anwesenheit des Käufers in eine Papiertüte verpackt werden, handelt es sich nicht um eine Fertigpackung.

Ebenso wenig handelt es sich um eine Fertigpackung im Sinne des Mess- und Eichgesetzes, wenn diese in Abwesenheit des Verbrauchers in einer offenen Tüte verpackt werden, da sich der Inhalt ohne „merkliche Änderung“ entnehmen lässt.
Jedoch schon ein Klebestreifen kann eine Fertigpackung erzeugen, sofern man den ihn durchtrennen oder die Verpackung beschädigen müsste, um den Inhalt zu verändern.

Für Lebensmittel in Fertigpackungen gelten die Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung.

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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