Spezialfall: Ungünstige Vorschriften
In speziellen Fällen können wir bei Lebensmittelklarheit eine Beschwerde zwar nachvollziehen, das betroffene Unternehmen hält sich in Bezug auf die bemängelte Kennzeichnung aber an vorhandene Rechtsvorschriften. Somit ist nicht die Firma zu kritisieren, sondern die wenig verbraucherfreundliche Vorschrift.
Beispielsweise beschweren sich regelmäßig Verbraucher:innen darüber, dass auf manchen Käseverpackungen kein Zutatenverzeichnis zu finden ist. Die Kritik ist aus unserer Sicht berechtigt. Allerdings ist speziell für Käse geregelt, dass dieser kein Zutatenverzeichnis tragen muss, wenn er ausschließlich bestimmte, für Käse notwendige Zutaten enthält. Diese Regelung ist aus unserer Sicht ungünstig und sollte abgeschafft werden.
In solchen Fällen bearbeiten wir die Beschwerden nicht an den gemeldeten Produktbeispielen, sondern wir stellen die Problematik an einer anbieterneutralen Verpackung dar.
Diese Vorgehensweise gilt nicht nur bei Rechtsvorschriften, sondern auch, wenn sich die Kritik auf folgende nicht rechtsverbindliche Regelungen bezieht:
- die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs
- Beschlüsse der obersten Gremien der Überwachungsbehörden (ALS/ALTS)
Unser Ziel: Bessere Regelungen
Die geschilderten Fälle zeigen Gesetze und Regelungen, die wenig verbraucherfreundliche sind. Unser Ziel ist, den Handlungsbedarf aufzuzeigen und im Idealfall Änderungen zu erreichen. Wir informieren das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die aus unserer Sicht notwendige Änderung.
Diese Beschwerden werden im Portal unter „Informationen“ dargestellt. Sie sind daran erkennbar, dass dem Titel der Begriff „Erlaubt:“ vorangestellt ist.