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Augen auf beim Online-Kauf!

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Augen auf beim Online-Kauf!

Seit Corona kaufen viele Menschen im Internet ein.
Auch Lebensmittel.
Man sagt: im Internet einkaufen.
Oder: online einkaufen.

Es gibt Vorschriften für den Online-Verkauf von Lebensmitteln.
Zum Beispiel müssen bestimmte Angaben gemacht werden.

 

Online-Verkäufer:innen müssen informieren

 

Wie in einem Super-Markt sind viele Angaben Pflicht.
Die folgenden Angaben müssen im Online-Shop gemacht werden:

  • Bezeichnung vom Lebensmittel
    Die Bezeichnung informiert:
    Was ist das für ein Lebensmittel?
    Zum Beispiel Müsli.
     
  • Zutaten-Liste
    In der Zutaten-Liste müssen alle Zutaten stehen.
    Die Reihen-Folge ist so:
    Zuerst die Zutat, die am meisten enthalten ist.
    Am Ende die Zutat, die am wenigsten enthalten ist.
     
  • Hinweis auf Allergene
    Manche Menschen sind allergisch auf bestimmte Lebensmittel.
    Oder sie haben eine Lebensmittel-Unverträglichkeit.
    Die Angabe von Allergenen ist im Online-Shop Plicht.
    Ein Allergen ist ein Inhalts-Stoff.
    Bei manchen Menschen führt der Stoff zu einer Allergie.
    Oder zu einer Lebensmittel-Unverträglichkeit.
     
  • Menge von bestimmten Zutaten
    Wenn im Online-Shop bestimmte Zutaten besonders hervorgehoben werden:
    Dann muss die Menge von diesen Zutaten genau angegeben werden.
    Zum Beispiel:
    Beim Nuss-Müsli muss die Menge an Nüssen angegeben werden.
     
  • Füll-Menge
    Das ist die Mengen-Angabe in Gramm.
    Oder in Milli-Litern.
     
  • Besondere Anweisungen für die Aufbewahrung
    Zum Beispiel steht auf der Flasche mit Oliven-Öl:
    Vor Sonne schützen.
    Diese Angabe muss auch im Online-Shop stehen.
     
  • Name vom Hersteller
    Oder vom Verkäufer.
    Und die Adresse.
     
  • Ursprungs-Land oder
    Herkunfts-Ort
    Bei diesen Lebensmitteln muss die Information auch im Online-Shop stehen:
    Bei unverarbeitetem Fleisch.
    Und bei Obst.
    Und bei Gemüse.
     
  • Gebrauchs-Anleitung
    Nur wenn man für das Lebensmittel eine Gebrauchs-Anleitung braucht:
    Dann muss sie auf der Verpackung stehen.
    Und im Online-Shop.
    Zum Beispiel bei einer Back-Mischung für einen Kuchen.
     
  • Alkohol-Gehalt
    Für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol gilt:
    Der Alkohol-Gehalt muss im Online-Shop angegeben werden.
     
  • Nährwert-Tabelle
    Zu den Nährwerten zählen zum Beispiel Kalorien.
    Und Fett.
    Und Salz.
    Und Zucker. 

Bei bestimmten Lebensmitteln müssen die Verkäufer im Online-Shop noch weitere Informationen schreiben.
Zum Beispiel:

  • unter Schutz-Atmosphäre verpackt
  • mit Süßungs-Mitteln
  • erhöhter Koffein-Gehalt
  • mit Farb-Stoff
  • mit Konservierungs-Stoff
  • mit Anti-Oxidations-Mittel
  • mit Geschmacks-Verstärker
  • geschwefelt

Im Internet muss auch der Grund-Preis angegeben werden.
Der Grund-Preis ist der Preis pro 100 Gramm.
Oder pro 100 Milli-Liter.
Mit dem Grund-Preis kann man den Preis von Lebensmitteln gut vergleichen.
Verbraucher:innen sollen die Informationen vor der Bestellung erhalten.
Wie im Super-Markt.

Einzige Ausnahme:
Das Mindest-Haltbarkeits-Datum.
Verbraucher:innen sehen es meist erst bei der Lieferung.

 

Gekauft ist gekauft

 

Manchmal merkt ein Verbraucher erst bei der Lieferung:
Das Lebensmittel enthält Sellerie.
Aber er verträgt Sellerie nicht.

Oder das Lebensmittel enthält Schweine-Fleisch.
Aber er möchte kein Schweine-Fleisch essen.

Deshalb ist es wichtig:

  • Verkäufer:innen müssen alle Informationen vor dem Kauf zur Verfügung stellen.
  • Verbraucher:innen müssen alle Informationen gut durchlesen.

Denn frische Lebensmittel können nicht zurück-gegeben werden.
Das heißt:
Gekauft ist gekauft.

In den Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen steht mehr dazu.
Die Abkürzung lautet so: AGB.
Manchmal bedeutet die Lieferung noch nicht:
Das Lebensmittel wurde gekauft.
Manchmal können Verbraucher:innen bei der Lieferung noch sagen:
Ich möchte das Lebensmittel doch nicht.

 

Werbung mit der Gesundheit – auch online nicht erlaubt

 

Manche Hersteller werben damit, dass ihre Lebensmittel besonders gesund sind.
Vor allem bei Nahrungs-Ergänzungs-Mitteln.
Zum Beispiel bei Vitamin-Tabletten.
Oder bei Knoblauch-Pillen.

Aber Hersteller dürfen nicht einfach Werbung mit der Gesundheit machen.
Sie müssen sich bei Gesundheits-Themen an die Health-Claims-Verordnung halten.
Health-Claims spricht man so aus Hels Kleims.
Health bedeutet Gesundheit.
Claims bedeutet Versprechen.
Gesundheits-Versprechen auf Lebensmitteln sind verboten.
Zum Beispiel darf auf einer Verpackung nicht stehen:
Wenn Sie dieses Lebensmittel essen.
Dann bleiben Ihre Knochen gesund.
Es gibt Ausnahmen.
Einige Aussagen sind erlaubt.
Welche?
Das steht in der Health-Claims-Verordnung.

Hersteller dürfen nur bestimmte Aussagen zur Gesundheit machen.
Auch im Internet müssen sich Hersteller an diese Regeln halten.

Eine Untersuchung von 1.100 Online-Shops hat gezeigt:
Viele Anbieter werben bei Nahrungs-Ergänzungs-Mitteln mit verbotenen Versprechen.
Außerdem hat sich gezeigt:
Im Internet werden viele Nahrungs-Ergänzungsmittel mit verbotenen Zutaten angeboten.
Und es werden auch viele neu-artige Lebensmittel mit verbotenen Zutaten angeboten. 
Meinung von der Verbraucher-Zentrale

 

Die Kennzeichnung im Internet hat sich verbessert.

 

Die EU-Kommission hat aber herausgefunden:
Verbraucher:innen sollten im Internet trotzdem genau hinschauen.
Vor allem bei:

  • neu-artigen Lebensmitteln
  • Nahrungs-Ergänzungs-Mitteln

 

Die Verbraucher-Zentralen fordern außerdem:
Die Behörden sollen alle Nahrungs-Ergänzungsmittel genau überprüfen.
Und erst dann sollen die Behörden den Verkauf erlauben.
Wichtig ist vor allem:

  • Ist das Nahrungs-Ergänzungs-Mittel für die Gesundheit sicher?
  • Wurde das Nahrungs-Ergänzungs-Mittel richtig gekennzeichnet?
  • Die Behörden sollen eine Liste erstellen.
  • In der Liste sollen alle erlaubten Pflanzen stehen.
  • Diese erlaubten Pflanzen dürfen für Nahrungs-Ergänzungs-Mittel verwendet werden.
     

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/