Alkoholfreier Bio-Wein wieder erlaubt
Die EU-Kommission hat die Vakuumdestillation als Verfahren zur Entalkoholisierung für Bio-Wein neu zugelassen. Diese Änderung der EU-Öko-Verordnung ermöglicht nun Bio-Winzer:innen, wieder alkoholfreien Bio-Wein herzustellen. Bisher war die Entalkoholisierung in der EU-Öko-Verordnung nicht als Verfahren zur Herstellung von Bio-Wein zugelassen. Alkoholfreier Wein aus Bio-Trauben durfte seit 01.01.2023 nicht mehr als Bio-Wein gekennzeichnet und verkauft werden.
Seit dem 06.12.2021 fällt alkoholfreier Wein nicht mehr unter das Lebensmittelrecht, sondern unter das EU-Weinrecht. Dadurch wurde auch entalkoholisierter Wein lebensmittelrechtlich zu Wein. Zuvor galt entalkoholisierter Wein als „Getränk aus Trauben“. Diese Änderung hatte Auswirkungen auf die Herstellung, beispielsweise ist das Süßen mit Saccharose nun auch für entalkoholisierten Wein verboten. Außerdem gelten für die alkoholfreien Produkte die Kennzeichnungsregeln für Wein.
Ergänzung der Öko-Verordnung war erforderlich
Für alkoholfreien Bio-Wein ergab sich durch die Zuordnung zum Weinrecht ein Problem: Alle Verfahren zur Herstellung von Bio-Wein müssen nach der EU-Öko-Verordnung zugelassen sein. Die Entalkoholisierung zählte jedoch nicht zu den zugelassenen Verfahren. Daher durfte entalkoholisierter Bio-Wein seit dem Jahr 2023 nicht als „alkoholfreier Bio-Wein“ verkauft werden.
Zunächst musste die Zulassung der Vakuumdestillation zur Entalkoholisierung von Bio-Wein beantragt, von einer Expertenkommission geprüft und von der EU zugelassen werden. Nach zwei Jahren ergänzt nun eine delegierte Verordnung die Öko-Verordnung, die die Vakuumdestillation als Verfahren zur Entalkoholisierung von Bio-Wein zulässt.
Seit dem 18.03.2025 darf entalkoholisierter Bio-Wein wieder das Bio-Siegel tragen, wenn der Alkohol mittels Destillation im Vakuum unter definierten Bedingungen entfernt wurde. Der Restalkoholgehalt darf bei maximal 0,5 Volumenprozent Alkohol liegen.
Kennzeichnung klar geregelt
Für die teilweise oder ganz vom Alkohol befreiten Weine sind EU-weit folgende Angaben vorgeschrieben:
- „Entalkoholisierter Wein“ bei weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol
- „Teilweise entalkoholisierter Wein“ bei mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 8,5 Volumenprozent Alkohol
- das Mindesthaltbarkeitsdatum
- die Nährwerte, Energiegehalt und Zutaten; Nährwerttabelle und Zutaten dürfen nur digital verfügbar sein
Die bei Verbraucher:innen geläufigeren Begriffe „alkoholfrei“ und „alkoholreduziert“ sind nach der Weinverordnung zusätzlich möglich.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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