BGH-Urteil: „Culatello di Parma“ ist als Bezeichnung für Schinken unzulässig
Die Bezeichnung „Culatello di Parma“ ist eine unzulässige Anspielung auf die EU-weit geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ oder „Parmaschinken“. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Anbieter eines in Parma ansässigen Herstellers von Fleischprodukten hatte in Deutschland einen in Scheiben geschnittenen Rohschinken unter diesem Namen verkauft. Dagegen hatte eine Erzeugervereinigung geklagt, die sich um die Herstellung und Vermarktung von „Proscuitto di Parma“ kümmert. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass in der entsprechenden EU-Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1151/2012) nicht nur die vollständige Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung geschützt sei, sondern auch die Verwendung einzelner Bestandteile. Dies gelte besonders für Elemente, die auf die geografische Herkunft hindeuteten, also „di Parma“.
Mehrere geschützte Bezeichnungen für italienischen Rohschinken
Mehrere italienische Schinkensorten sind EU-weit rechtlich geschützt. So sind neben dem „Prosciutto di Parma“ beispielsweise die Bezeichnungen „Prosciutto Toscano“, Prosciutto di Modena“ sowie sowie „Culatello di Cibello“ als sogenannte geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Produkte, die dieses Siegel tragen, müssen in einem festgelegten Gebiet nach bestimmten Kriterien erzeugt, verarbeitet und hergestellt werden. Sämtliche Produktionsschritte müssen in der betreffenden Region erfolgen. Dagegen ist der Schinken mit dem Namen „Coppa di Parma“ nur als geschützte geografische Angabe eingetragen. Das bedeutet, dass es zwar Vorgaben zur Herstellung gibt. Es müssen aber nur bestimmte Verarbeitungsschritte wie das Einsalzen, Trocknen und Reifen in einer definierten Region erfolgen. Die Schweine müssen nicht in dem genannten Gebiet aufgezogen worden sein.
Das Argument der Beklagten, dass die Bezeichnung „Culatello di Parma“ in Italien eine große Bekanntheit genieße, ließ das Gericht nicht gelten. Als geschützte Bezeichnung ist sie nicht eingetragen. Mit dem Urteil ist es dem Anbieter nun untersagt, seinen Schinken unter der Bezeichnung „Culatello di Parma“ zu vertreiben.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Urteil zu begrüßen. Die verschiedenen Geoschutz-Zeichen sind für Verbraucher schwer zu unterscheiden. Umso wichtiger ist es, dass Verbraucher, die eine besondere Spezialität kaufen wollen, nicht durch ähnlich klingende Bezeichnungen getäuscht werden.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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