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EuGH-Urteil: „Balsamico“ ist kein geschützter Begriff

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EuGH-Urteil: „Balsamico“ ist kein geschützter Begriff

Anbieter aus Deutschland dürfen ihre Essigprodukte auch zukünftig unter der Bezeichnung „(Deutscher) Balsamico“ oder „Balsamessig“ vertreiben, da die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Schutz erstrecke sich nicht auf einzelne Wortbestandteile, begründeten die europäischen Richter ihr Urteil. Die italienische Vereinigung „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“ hatte gegen einen deutschen Anbieter geklagt, der die genannten Begriffe für seine in Deutschland produzierten Essigprodukte verwendet.

„Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt

Die Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit dem Jahr 2009 als „geschützte geografische Angabe“ in ein Register der Europäischen Kommission eingetragen. Das bedeutet, dass nur solche Essigprodukte diese Bezeichnung tragen dürfen, die in den italienischen Provinzen Modena oder Reggio Emilia nach einem festgelegten Produktionsverfahren aus Traubenmost hergestellt wurden. Bereits bei der Eintragung legte die Kommission fest, dass sich der Schutz nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ bezieht. Dass Anbieter aus anderen Ländern einzelne Bestandteile der Bezeichnung wie „Balsamico“ verwenden dürfen, wurde nun in dem aktuellen Urteil bestätigt. „Aceto“ sei ein üblicher Begriff und „Balsamico“ ein Adjektiv, das verwendet werde, um den typischen süß-sauren Geschmack des Essigs zu kennzeichnen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Quelle: Food & Recht, Ausgabe Februar 2020

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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