Gericht verbietet „Immunstark“-Werbung für Bonbons
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Soldan Holding + Bonbonspezialitäten GmbH verboten, ihre Vitaminbonbons der Marke Em-eukal mit dem Zusatz „ImmunStark“ zu bewerben. Die Werbung gehe über die zugelassenen Aussagen zum Immunsystem hinaus, begründete das Gericht seine Entscheidung. Es gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in wesentlichen Punkten recht.
ImmunStark: Gesundheitsangabe oder sogar krankheitsbezogen?
Nach einer Verbraucherbeschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der vzbv den Hersteller zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das Unternehmen solle den Hinweis „ImmunStark“ sowie die ebenfalls auf der Verpackung aufgedruckten Aussage „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ entfernen. Da die Soldan Holding die Erklärung nicht unterzeichnete, reichte der vzbv Klage gegen das Unternehmen ein.
Bei beiden Aussagen handele es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in die Liste der laut Health-Claims-Verordnung zugelassenen Angaben stünden, begründete der vzbv seine Klage. Dem Verband zufolge seien die Aussagen sogar krankheitsbezogen und damit unzulässig.
Die Soldan Holding hingegen argumentierte, die Aussage „ImmunStark“ nehme keinen Bezug auf eine bestimmte Körperfunktion und sei daher unspezifisch. Zudem sei sie gleichbedeutend mit der zugelassenen Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.
Gericht wertet „ImmunStark“ als krankheitsbezogen
Das Gericht bestätigte, dass die Werbung „ImmunStark“ auf den Bonbons unzulässig sei, auch in Kombination mit einer zugelassenen Angabe. Das Wort „stark“ suggeriere, das Immunsystem werde über den normalen Zustand hinaus gestärkt. Die Aussage gehe damit über die zulässigen Angaben hinaus. Zudem sei die Werbung krankheitsbezogen, da die angepriesene Stärkung mit der Erwartung einhergehe, dass Krankheiten im Vorfeld abgewehrt werden könnten.
Die isolierte Angabe „Vitamin C, B6, B9 und B12 tragen zu einer gesunden Funktion des Immunsystems bei“ sah das Gericht hingegen als zulässig an.
Immunwerbung – immer wieder ein Streitthema
Werbung mit Aussagen zum Immunsystem für Lebensmittel hat in den vergangenen Jahren mehrfach zu Gerichtsverfahren geführt. Unter anderem hat das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 entschieden, dass die Aussage „volle Power für das Immunsystem“ nicht gleichbedeutend sei wie der zugelassene Claim.
Auch bei Lebensmittelklarheit gingen eine Reihe von Beschwerden ein. In einigen Fällen versprechen Anbieter sogar die Heilung von Krankheiten. Da krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel generell verboten ist, geben die Expert:innen des Portals solche Fälle in der Regel an den vzbv weiter, der die Möglichkeit hat, die Anbieter abzumahnen.
Das aktuelle Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Isabella von Luxburg,
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