Gericht verbietet unklare Werbung mit Proteingehalt
Wer den Proteingehalt eines Lebensmittels auf der Schauseite der Verpackung hervorhebt, muss deutlich machen, worauf sich die Werte beziehen. Das hat das Landgericht Bamberg in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Angabe „8,8 g Protein“ mit einem Sternchen auf einem Quarkriegel sei irreführend, da der Sternchenhinweis weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite der Verpackung aufgelöst werde.
Bezugsgröße zur Proteinangabe fehlt
Der Anbieter vertreibt seinen Riegel als „High Protein Quarkriegel“. Auf der Vorderseite sind neben dem Namen auch die Angabe „8,8 g Protein*“ sowie der Hinweis „Eiweißbombe“ zu finden. Auf der Rückseite des Etiketts stehen Pflichtangaben wie die Zutatenliste und die Nährwerttabelle. Eine Erklärung zum Sternchenhinweis ist nicht zu finden.
Nachdem eine Verbraucherin das Produkt bei Lebensmittelklarheit gemeldet hatte, sahen die Expertinnen des Portals ein Täuschungspotenzial und gaben den Fall an den Verbraucherzentrale Bundesverband weiter, der den Anbieter daraufhin abmahnte. Da dieser die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Sternchenhinweis muss erläutert werden
Nach Ansicht des vzbv ist eine Wiederholung der Angabe der Eiweißmenge auf der Schauseite laut Lebensmittelinformationsverordnung nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig. Zudem sei die Angabe „8,8 g Protein“ auf der Schauseite unklar. Der Verbraucher erhalte hier keine Information, worauf sich diese Angabe beziehe. Auch eine Auflösung des Sternchens sei nicht ersichtlich.
Das Gericht gab dem vzbv im Hinblick auf den Sternchenhinweis recht. Der Sternchenhinweis werde unstreitig auf dem Produkt nicht aufgeklärt. Es finde sich kein Hinweis darauf, ob die Angabe „8,8 g Protein“ sich auf eine Portion oder auf einen Referenzwert beziehe. Es sei auch dem mündigen Verbraucher nicht zuzumuten, sich über die angegebene Nährwerttabelle diesen Wert zu erschließen.
Über die Frage, ob eine Wiederholung der Eiweißmenge auf der Schauseite zulässig ist, hat das Gericht nicht entschieden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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