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Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

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Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren

Wer sein Essen online ordert, muss die wichtigsten Informationen vor der Bestellung erhalten. Das gilt auch, wenn der Konsument über einen Lieferdienst bestellt. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil gegen den Lieferservice Deliveroo klargestellt. Der Lieferservice hatte auf seiner Plattform Speisen und Getränke verschiedener Restaurants angeboten – unter anderem die eines vietnamesischen Restaurants. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf Allergene, zudem wurde ein Colagetränk ohne Kennzeichnung der Zusatzstoffe angeboten. Der Verbraucherzentrale Bundeverband (vzbv) forderte zunächst eine Unterlassungserklärung und reichte schließlich Klage ein.

Lückenlose Kennzeichnung auch auf der Plattform des Lieferdienstes

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die lückenhaften Angaben auf der Plattform des Lieferservices gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoßen. Für die korrekten Angaben bei Speisen und Getränke seien nicht nur die beteiligten Restaurants verantwortlich. Deliveroo selbst sei als Lebensmittelunternehmen anzusehen, weil die Firma in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden sei und somit die Informationspflichten umsetzen müsse. Auch die an Kunden gerichtete Empfehlung auf der Plattform, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder bei der Bestellung vorhandene Allergien anzugeben, reiche nicht aus.

Das Urteil bekräftigt, dass Kunden auch im Online-Handel umfassend informiert werden müssen, insbesondere über Allergene und Zusatzstoffe. Im vergangenen Jahr wurden bereits mehrere Online-Händler von Lebensmitteln dazu verurteilt, ihre Produkte umfassend zu kennzeichnen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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