Urteil: Hinweis „pflanzliche Alternative zu Butterschmalz“ ist zulässig
Ein pflanzliches Fett darf nicht als „Butterschmalz“ bezeichnet werden. Ein Hinweis auf Butterschmalz ist unter bestimmten Voraussetzungen aber zulässig: nämlich wenn Hersteller ihn lediglich als „beschreibende Darstellung“ nutzen. So entschied das Landgericht Osnabrück, nachdem ein eingetragener Wettbewerbsverband gegen einen Anbieter geklagt hatte. Entscheidend für das Urteil war unter anderem, dass der Hersteller den Hinweis auf seinem Produkt „nicht blickfangmäßig herausgestellt“ hat.
Bezeichnungen von Milchprodukten sind rechtlich geschützt
Bezeichnungen für Milchprodukte wie Butterschmalz sind rechtlich geregelt und dürfen nur für Lebensmittel verwendet werden, die aus Milch oder Sahne hergestellt wurden. Da Hersteller aber gerne auf Milchprodukte Bezug nehmen, gibt es immer wieder Gerichtsverfahren, in denen über die Kennzeichnung solcher Produkte gestritten wird. In vielen Fällen mussten Anbieter bereits die Verpackung ändern.
In dem aktuellen Fall hatte der Wettbewerbsverband argumentiert, der Bezeichnungsschutz gelte auch für ergänzende und klarstellende Zusätze. Das Gericht hingegen sah keinen Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz, da der Hersteller das Produkt nicht als Butterschmalz bezeichnet hatte. Vielmehr habe er es „in einer Beschreibung in eine Beziehung zu Butterschmalz gesetzt. Zur Urteilsbegründung trug unter anderem der Umfang dieser Beschreibung bei sowie die Tatsache, dass diese Beschreibung „nicht blickfangmäßig herausgestellt“ sei.
In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Hamburg die Aufmachung eines Mischproduktes aus Pflanzen- und Milchfett mit Bezug auf Crème Fraîche für unzulässig erklärt. Der Anbieter hatte das Produkt als „Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch“ bezeichnet, diese Bezeichnung allerdings deutlich kleiner gedruckt als den Schriftzug „zu verwenden wie Crème fraîche“. In diesem Fall führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus, Verbraucher könnten annehmen, dass es sich bei dem Produkt tatsächlich um eine „Crème fraîche“ handle.
Quelle: Marburger Briefe zum Lebensmittelrecht 04/2019: „LG Osnabrück: Hinweis ‚rein pflanzliche Alternative zu Butterschmalz‘ für pflanzliches Fett zulässig“
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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