So haben Hersteller reagiert:

Angaben im Online-Shop Häppy Candy verbessert

Änderung: Der Anbieter hat Angaben zur Füllmenge ergänzt und die Zutatenliste überarbeitet.
Geändert

Im Online-Shop Häppy Candy entsprachen verpflichtende Informationen wie Zutatenliste, Nährwertangaben und Angabe der Füllmenge auf unterschiedliche Weise nicht den Anforderungen nach einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung. 
Der Anbieter hat die Angaben im Shop verbessert, allerdings die Grundpreisangabe nicht in der korrekten Form. 

Auf der gesamten Internetseite von „Häppy candy“, auf der man die Gummibärchen auch online kaufen kann, sind die Nährwerte nur „pro Packung“ angegeben, wobei ich auch nirgendwo sehen kann, wie groß denn die Packung ist.
Des Weiteren ist die Zutatenliste mit „witzigen“ Kommentaren versehen. Das macht alles unübersichtlich und kann so nicht in Ordnung sein.
Verbraucher aus München vom 27.02.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Die Zusammensetzung, die Nährwerte und die Menge eines Lebensmittels sind wichtige Informationen für eine Kaufentscheidung. Verbraucher:innen sollten diese Informationen auch bei Online-Angeboten auf den ersten Blick finden. 

Darum geht’s:

Auf haeppycandy.de bietet die Kardinal GmbH Süßwaren als Probierpakete mit jeweils drei Beuteln der Bonbonsorten Hawaian Sunrise und Bumble Berry an. Die Füllmengen der Packungen sind auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Beim Endpreis je Probierpaket fehlt der Grundpreis je Kilogramm.  
Graphiken zeigen die „Nutrition Facts“ (Nährwerte) und die Zutaten für beide Geschmacksrichtungen des Probierpaketes. Die „Nutrition Facts“ beziehen sich jeweils auf eine Packung. Die Füllmenge einer Packung fehlt in der Tabelle ebenso wie die Angaben für 100 Gramm. 
Bei den Zutaten in den Graphiken und beim Angebot unter „unsere Zutaten“ stehen mit wenigen Ausnahmen hinter den Zutaten in Klammern weitere Angaben, beispielsweise „Glucosesirup (für den Fruchtgummikörper)“. 

Das ist geregelt: 

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. Danach müssen Online-Shops bei Lebensmittelangeboten Pflichtinformationen wie Zutatenliste, Nährwertangaben und Nettofüllmenge, zur Verfügung stellen. Informationen über Lebensmittel müssen zudem zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein. Das ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Zusätzliche oder ergänzende Angaben im Zutatenverzeichnis sind in bestimmten Fällen vorgeschrieben, beispielsweise die Angabe „teilweise gehärtet“ bei pflanzlichen Ölen. 
Nährwertangaben müssen sich aus Gründen der Vergleichbarkeit auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Zusätzlich können Nährwertangaben je Portion oder Verzehreinheit ergänzt werden, sofern die Anzahl der Portionen oder Verzehreinheit gekennzeichnet ist.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher:innen müssen sich beim Einkauf in Online-Shops auf korrekte Angaben wie Zutatenliste, Nährwerte und Füllmenge verlassen können. Sie sind wichtig für den Vergleich von Produkten und die Kaufentscheidung. Sie dürfen weder falsch sein noch fehlen.
Über die Kritikpunkte des Verbrauchers hinaus sind der Redaktion von Lebensmittelklarheit weitere Kennzeichnungsmängel aufgefallen, darunter der fehlende Grundpreis.

Fazit:

Der Anbieter sollte in seinem Online-Shop die angebotenen Lebensmittel korrekt und gut verständlich kennzeichnen.

Stellungnahme der Häppy Candy | Kardinal GmbH, Berlin

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:

Die Kritikpunkte des Verbrauchers wurden geprüft und der Hersteller weist darauf hin, dass die Mengenangabe pro Packung auf der Website auf der Produktseite zu entnehmen ist. Zur Aufklärung des Verbrauchers und basierend auf den Hinweisen der Verbraucherzentrale wurden die Angaben auf der Website aktualisiert.

Ergebnis

Der Anbieter hat das Online-Angebot für die Süßwaren überarbeitet und wesentliche Kritikpunkte beispielsweise bei den Nährwerten und der Zutatenliste ausgeräumt. Ein Grundpreis wurde ergänzt, bezieht sich jedoch auf 100 Gramm statt korrekt auf ein Kilogramm.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit besteht nach wie vor Kritik an der Abbildung mit den „Nutrition Facts“. Die Nährwertangaben sind unvollständig und die Zutatenliste enthält an dieser Stelle weiterhin ergänzende Hinweise in Klammern.