Aufmachung des „Zera Chardonnay sans alcool“ ist irreführend
Zusammenfassung
Die Aufmachung des Getränks ließ einen alkoholfreien Wein aus Chardonnay-Trauben vermuten. Doch in der Flasche steckte zwar ein alkoholfreies Getränk, jedoch kein alkoholfreier Weißwein, sondern ein Bio-Traubensaft mit Zutaten wie Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Zusatzstoffe.
Dass die Aufmachung irreführend ist, hat das Landgericht Berlin im Jahr 2022 geurteilt. Nach Abschluss des rechtlichen Verfahrens im April 2024 steht fest, dass der Anbieter aus Frankreich das Produkt nicht mehr verkaufen darf.
Beschwerde
Das Produkt wird in einer traditionellen Weinflasche angeboten und auf dem Etikett mit „Chardonnay“ und „Ohne Alkohol“ beworben. Demnach bin ich beim Kauf von einem alkoholfreien Wein ausgegangen. Auf Nachforschung wird das "alkoholfreie Getränk" (was es tatsächlich ist) auf zahlreichen Internetseiten auch als solcher beworben. Aufgrund der (für mich eindeutigen) Aufmachung auf dem Frontetikett bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, nach einem Zutatenverzeichnis zu suchen, da Weine bekanntlich nie ein solches tragen.
Dann die böse Überraschung: Weil der „Wein“ so gar nicht nach Wein schmeckte, habe ich mich dann doch näher mit dem Etikett befasst. In winziger Schrift ist auf der Rückseite die Zusammensetzung abgedruckt, die so rein gar nichts mit einem Weißwein zu tun hat. Gerade in der Bio-Branche hätte ich eine solch missverständliche Aufmachung nicht erwartet.
Verbraucher aus München vom 03.03.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zum ursprünglichen Etikett
Die Aufmachung des Getränkes – Art der Flasche und das Etikett – täuscht vor, dass ein alkoholfreier Wein aus Chardonnay-Trauben in der Flasche steckt.
Darum geht’s:
Das Getränk ist in einer klassischen Weinflasche, einer Burgunderflasche, abgefüllt und der Produktname lautet Chardonnay. Als weitere Angaben stehen auf dem Frontetikett „alcohol free“, „sans alcool“, „organic“, „vegan“ und „France“.
Das rückseitige Etikett ist vollflächig bedruckt. Bezeichnung und Zutatenliste sind in sechs Sprachen aufgeführt. Die Bezeichnung lautet „Alkoholfreies Getränk aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Chardonnay Traubensaft, unfermentiert“.
Die Zutatenliste zeigt, dass die drei in der Bezeichnung genannten Zutaten 98 Prozent des Getränkes ausmachen. Verschiedene Zusatzstoffe, natürliches Aroma und Kohlendioxid stellen die verbleibenden zwei Prozent dar.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dies gilt auch für die Aufmachung der Lebensmittel, insbesondere ihr Aussehen oder ihre Verpackung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Nach der Weinverordnung ist alkoholfreier Wein ein Getränk aus entalkoholisiertem Wein. Er enthält weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol und wird als „alkoholfreier Wein“ bezeichnet.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Gesamteindruck der Schauseite lässt aus Sicht von Lebensmittelklarheit keine Zweifel, dass es sich bei dem Getränk um einen alkoholfreien Wein handelt: Aufmachung, Abfüllung in einer klassischen Weinflasche und der Produktnamen Chardonnay sprechen dafür. Denn als „Chardonnay“ werden üblicherweise Weißweine aus Chardonnay-Trauben bezeichnet. Tatsächlich steckt ein völlig anderes Getränk aus Traubensaft, Hefe, Traubenkernextrakt und Zusatzstoffen in der Flasche. Aus unserer Sicht ist die Aufmachung deshalb täuschend.
Fazit:
Der Anbieter sollte die Art des Getränkes bereits auf der Schauseite klar benennen oder die Aufmachung des Getränkes dem tatsächlichen Inhalt anpassen.
Stellungnahme der Domaines Pierre Chavin, F-Beziers
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 07.05.2024 liegt bisher keine Antwort vor.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Domaines Pierre Chavin in Frankreich im Dezember 2020 wegen der irreführender Aufmachung des Produktes abgemahnt. Der Anbieter hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so dass der vzbv am 17.08.2021 Klage beim Landgericht erhoben hat. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.05.2022 dem Anbieter untersagt, das Getränk weiterhin in der kritisierten Aufmachung zu verkaufen.
Der Anbieter legte dagegen Berufung ein, die das Kammergericht Berlin am 22.04.2024 abgelehnt hat. Das Urteil aus 2022 ist somit rechtskräftig.
Ergebnis
Das Getränk darf in der vorliegenden Aufmachung nicht mehr vermarket werden.