So haben Hersteller reagiert:

Bona Vita Gelee-Früchte

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Auf der Schauseite Hinweis „Mit Fruchtgeschmack“ ergänzt sowie Werbung mit „ganz natürliches Geschmackserlebnis“ und „nur die besten Zutaten“ entfernt. Fruchtabbildungen wecken weiterhin Erwartung nach Fruchtsaft als Basis der Gelee-Früchte.
Geändert

Der Produktname „Gelee-Früchte“ in Zusammenhang mit der Abbildung diverser frischer Früchte rechtfertigt nach Ansicht der Verbraucherzentrale, dass die Verbraucherin Fruchtsaft in der Süßigkeit erwartet. Entweder sollte das Produkt tatsächlich wesentliche Mengen von Fruchtbestandteilen enthalten oder auf die Fruchtabbildungen verzichten. Der Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Schauseite sollte auf den ersten Blick offen legen, woher der Geschmack stammt.

Schon die Firmenbezeichnung ist für mich ein Witz "Bona Vita". Auf der Verpackung sind frische Früchte und Beeren abgebildet. Im Text steht u. a.:

  • "ganz natürliches Geschmackserlebnis"
  • "nur die besten Zutaten verwendet"
  • "nur natürliche Aromen und natürliche Farben"

Das ist alles nicht falsch. Aber wenn im Produkt kein Tropfen Fruchtsaft enthalten ist – Geleefrüchte gibt's ja auch in edel und aus Saft – ist das eine große Verar... für unbedarfte Käufer. Wofür kann dieses Produkt 2013 DLG Prämiert worden sein?
Verbraucherin aus vom 16.05.2014 aus München

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Packung sind verschiedene Früchte wie Ananas, schwarze Johannisbeeren, Himbeeren, Orange abgebildet. Ein Werbetext auf der Rückseite preist ein „ganz natürliches Geschmackserlebnis“ und „die besten Zutaten“ an. Die Zutatenliste nennt Fruchtbestandteile nur als färbende Fruchtkonzentrate von schwarzen Johannisbeeren, Apfel und Zitrone. Für den Geschmack sorgt natürliches Aroma.

Das ist geregelt:

Laut Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über ein Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf seine Eigenschaften. Dazu zählt auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Solche Irreführungen sind in der Werbung und Aufmachung eines Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Bezeichnung als „…-Früchte“ und die Abbildungen weisen unserer Ansicht nach deutlich auf Fruchtsaft als geschmacksgebende Zutat hin.

Fazit:

Daher sollte der Anbieter unserer Meinung nach auf die Darstellung der Früchte verzichten und schon auf der Schauseite deutlich machen, dass Fruchtsaft lediglich zur Geschmacksgebung verwendet wurde oder der Anbieter sollte tatsächlich eine relevante Menge an Fruchtsaft als Basis des Gelees zugeben. In jedem Fall sollte bereits beim Einkauf unübersehbar sein, dass natürliches Aroma für den Geschmack sorgt.

Stellungnahme der Schokoladenwerk Berggold GmbH, Pößneck

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Die Abbildung von Früchten entspricht derzeit gültigem deutschen Recht und soll in Zukunft auf europäischer Ebene verbindlich umgesetzt werden. Auf der Verpackung ist die stilisierte Fruchtabbildung mit dem Hinweis „Serviervorschlag“ versehen. Die Produktbeschreibung bezieht sich hinsichtlich Natürlichkeit ausschließlich auf Aromen und Farbstoffe. Im Zuge der nächsten Verpackungsgestaltung werden wir noch intensiver darauf hinweisen, dass es sich bei den abgebildeten Früchten um Geschmacksrichtungen handelt.

Ergebnis

Der Anbieter hat auf der Schauseite direkt beim Produktnamen den Hinweis „mit Fruchtgeschmack“ hinzugefügt. In der Produktbeschreibung ist das Geschmackserlebnis nicht länger als ein „ganz natürliches“ ausgelobt und der Hinweis auf die Verwendung von „besten Zutaten“ wurde entfernt. Nach wie vor werben die Abbildungen von Früchten auf der Schauseite für Fruchtsaft als Basis des Produktes. Ein plakativer Hinweis „mit Aroma“ oder „aromatisiert“, der Verbraucher auf der Schauseite auf den Geschmack aus Aroma hinweisen würde, fehlt weiterhin.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.