Das ärgert beim Einkauf:

The Coconut Collaborative Joghurtalternative Heidelbeere mit Kokosmilch

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Widersprüchlich: Mit „Ohne Milch“ und „glutenfrei“ beworben, aber mit möglichen Spuren von Milch und Gluten
getaeuscht

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist Werbung mit „ohne Milch“ und „glutenfrei“ irreführend, wenn gleichzeitig an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf eine Kreuzkontamination mit Milch und Gluten steht.

Das Produkt wirbt auf der Oberseite deutlich mit "GLUTENFREI". Auf der Unterseite steht erneut in einer Art Checkliste abgehakt "Ohne Gluten...", etwas weiter unten dann jedoch der Satz "Hergestellt in einer Fabrik, in der Schalenfrüchte (Nüsse), Gluten und Milchprodukte verarbeitet werden." Dies ist eine widersprüchliche Kennzeichnung. Als Zöliakieerkrankte frage ich mich nun, ob dieses Produkt sicher glutenfrei ist.
Verbraucherin aus Berlin vom 15.05.2016

Darum geht´s:

Auf der Schauseite und einer Seite der Umverpackung stehen die Hinweise „ohne Milch“ und „glutenfrei“ bzw. „ohne Gluten“. Im Widerspruch dazu warnt der Anbieter auf der Rückseite „Hergestellt in einer Fabrik, in der Schalenfrüchte (Nüsse), Gluten und Milchprodukte verarbeitet werden."  

Das ist geregelt:

Die EU-Verordnung 828/2014 regelt für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, ob die Werbung „glutenfrei“ zulässig ist. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. Diese Restmengen sind zulässig, da die Herstellung vollständig glutenfreier Lebensmittel einen erheblichen technischen Aufwand bedeutet.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels.

So sieht´s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können sich durch den zur Werbung „Glutenfrei“ und „ohne Milch“ gegenteilig lautenden Hinweis auf eine Kreuzkontamination auf der Rückseite in die Irre geführt sehen.
Vergleichbar beurteilt es auch der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) in seiner Stellungnahme auf der 68. Arbeitstagung 2011. Danach sind Angaben, die die Abwesenheit eines Allergens suggerieren in Kombination mit Warnhinweisen, die eine mögliche Kontamination mit diesen Allergenen andeuten, als irreführend zu beurteilen.

Fazit:

Der Anbieter sollte daher die zweimalige Werbung mit „ohne Milch“ und „glutenfrei“ bzw. „ohne Gluten“ auf der Verpackung entfernen.

Stellungnahme der Uplegger Food Company GmbH, Langenhagen

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 20.06.2016 liegt keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.