Das haben Gerichte entschieden:

Ferrero Raffaello

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Nach Gerichtsurteil: Ferrero gibt die mindestens enthaltene Anzahl an Pralinenkugeln an.
Geändert per Gerichtsurteil

Die Gesamtfüllmenge in Gramm bietet Verbraucher:innen bei einer Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Lebensmitteln keine ausreichende Information über den Inhalt. Sie wollen zusätzlich erfahren, wie viele Raffaello-Kugeln sie für ihr Geld bekommen.

Ferrero hat die Kennzeichnung der Füllmenge nach dem Gerichtsurteil verändert. Nun steht zusätzlich zur Nettofüllmenge die Stückzahl an Pralinenkugeln mit „mindestens 22 Raffaello“ auf der 230 Gramm-Verpackung.

Auf der Verpackung ist ausschließlich am Boden auf der Unterseite das Gesamtgewicht, 230 g, angegeben. Aus der Verpackung geht nicht hervor, wie viele Raffaello-Kugeln in der Verpackung enthalten sind und wie viel eine Raffaello-Kugel wiegt. Jede Kugel ist einzeln verpackt, jedoch sind auf den Einzelverpackungen keine Gewichtsangaben zu finden.
Verbraucher aus Neu-Isenburg vom 16.03.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Die Gesamtfüllmenge in Gramm bietet Verbraucher:innen bei einer Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Lebensmitteln keine ausreichende Information über den Inhalt. Sie wollen zusätzlich erfahren, wie viele Raffaello-Kugeln sie für ihr Geld bekommen.

Darum geht’s:

Die Kartonverpackung enthält mehrere einzeln verpackte Raffaello-Kugeln. Das Sichtfenster bietet keine Möglichkeit die Anzahl der Kugeln zu zählen. Auf der Unterseite des Kartons ist die Einwaage mit 230 Gramm angegeben. Die Angabe der Stückzahl ist nicht vorhanden.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt die Angabe der Nettofüllmengen für Vorverpackungen, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehen, die nicht selbst als Verkaufseinheiten anzusehen sind. Danach ist die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen zu kennzeichnen.

Der Antwortkatalog der Sachverständigen der Mitgliedsstaaten der EU zur Anwendung der LMIV von 2013 befasst sich unter anderem mit der Frage was anzugeben ist, wenn die genaue Angabe der Gesamtzahl der Einzelverpackungen technisch oder herstellungsbedingt nicht möglich ist. Danach kann es ausreichen, wenn sich die Gesamtzahl ausnahmsweise auf einen Durchschnittswert bezieht. Die Kennzeichnung der Stückzahl könnte dann beispielsweise mit dem Wort „ungefähr …“ erfolgen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei Lebensmittelverpackungen, die aus mehreren Einzelverpackungen bestehen, wollen Verbraucher:innen  nicht nur wissen, welche Gesamtmenge in Gramm sie für ihr Geld bekommen, sondern auch wie viele Einzelstücke enthalten sind. Nur so können sie zum Beispiel abschätzen, für welchen Verwendungszweck sie wie viele Packungen benötigen oder ausrechnen, welchen Kalorien- oder Zuckergehalt eine einzelne Pralinenkugel hat.

Fazit:

Der Anbieter sollte sowohl die Gesamtnettofüllmenge als auch die Anzahl der enthaltenen Raffaello-Kugeln angeben.

Stellungnahme der Ferrero Deutschland GmbH, Frankfurt/M.

Es wurde rechtskräftig entschieden, dass auf unserem Produkt Raffaello die Angabe des Gesamtgewichts nicht ausreichend ist; es bedarf zusätzlich der Stückzahlangabe der enthaltenen Kokos-Mandel-Konfekte.

Auch wenn Ferrero bislang eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, akzeptieren wir selbstverständlich das abschließende Urteil. Dementsprechend hat Ferrero bereits letztes Jahr begonnen, die Raffaello-Packungen zu ändern. Bereits seit August 2019 liefern wir nur noch 230-Gramm-Packungen Raffaello aus, die dem nun rechtskräftigen Urteil entsprechen.

Geändert per Gerichtsurteil

Ergebnis

alt: Füllmengenangabe, Ferrero Raffaello 230 g, vor 08/2019; neu: ab 08/2019

Raffaello hat die Kennzeichnung der Füllmenge seit August 2019 verändert. Ferrero gibt nun zusätzlich zur Nettofüllmenge die Stückzahl an Pralinenkugeln mit „mindestens 22 Raffaello“ an.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.