Ferrero Raffaello
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Gesamtfüllmenge in Gramm bietet Verbraucher:innen bei einer Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Lebensmitteln keine ausreichende Information über den Inhalt. Sie wollen zusätzlich erfahren, wie viele Raffaello-Kugeln sie für ihr Geld bekommen.
Ferrero hat die Kennzeichnung der Füllmenge nach dem Gerichtsurteil verändert. Nun steht zusätzlich zur Nettofüllmenge die Stückzahl an Pralinenkugeln mit „mindestens 22 Raffaello“ auf der 230 Gramm-Verpackung.
Beschwerde
Auf der Verpackung ist ausschließlich am Boden auf der Unterseite das Gesamtgewicht, 230 g, angegeben. Aus der Verpackung geht nicht hervor, wie viele Raffaello-Kugeln in der Verpackung enthalten sind und wie viel eine Raffaello-Kugel wiegt. Jede Kugel ist einzeln verpackt, jedoch sind auf den Einzelverpackungen keine Gewichtsangaben zu finden.
Verbraucher aus Neu-Isenburg vom 16.03.2016
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Die Gesamtfüllmenge in Gramm bietet Verbraucher:innen bei einer Verpackung mit mehreren einzeln verpackten Lebensmitteln keine ausreichende Information über den Inhalt. Sie wollen zusätzlich erfahren, wie viele Raffaello-Kugeln sie für ihr Geld bekommen.
Darum geht’s:
Die Kartonverpackung enthält mehrere einzeln verpackte Raffaello-Kugeln. Das Sichtfenster bietet keine Möglichkeit die Anzahl der Kugeln zu zählen. Auf der Unterseite des Kartons ist die Einwaage mit 230 Gramm angegeben. Die Angabe der Stückzahl ist nicht vorhanden.
Das ist geregelt:
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt die Angabe der Nettofüllmengen für Vorverpackungen, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehen, die nicht selbst als Verkaufseinheiten anzusehen sind. Danach ist die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen zu kennzeichnen.
Der Antwortkatalog der Sachverständigen der Mitgliedsstaaten der EU zur Anwendung der LMIV von 2013 befasst sich unter anderem mit der Frage was anzugeben ist, wenn die genaue Angabe der Gesamtzahl der Einzelverpackungen technisch oder herstellungsbedingt nicht möglich ist. Danach kann es ausreichen, wenn sich die Gesamtzahl ausnahmsweise auf einen Durchschnittswert bezieht. Die Kennzeichnung der Stückzahl könnte dann beispielsweise mit dem Wort „ungefähr …“ erfolgen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Bei Lebensmittelverpackungen, die aus mehreren Einzelverpackungen bestehen, wollen Verbraucher:innen nicht nur wissen, welche Gesamtmenge in Gramm sie für ihr Geld bekommen, sondern auch wie viele Einzelstücke enthalten sind. Nur so können sie zum Beispiel abschätzen, für welchen Verwendungszweck sie wie viele Packungen benötigen oder ausrechnen, welchen Kalorien- oder Zuckergehalt eine einzelne Pralinenkugel hat.
Fazit:
Der Anbieter sollte sowohl die Gesamtnettofüllmenge als auch die Anzahl der enthaltenen Raffaello-Kugeln angeben.
Stellungnahme der Ferrero Deutschland GmbH, Frankfurt/M.
Es wurde rechtskräftig entschieden, dass auf unserem Produkt Raffaello die Angabe des Gesamtgewichts nicht ausreichend ist; es bedarf zusätzlich der Stückzahlangabe der enthaltenen Kokos-Mandel-Konfekte.
Auch wenn Ferrero bislang eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, akzeptieren wir selbstverständlich das abschließende Urteil. Dementsprechend hat Ferrero bereits letztes Jahr begonnen, die Raffaello-Packungen zu ändern. Bereits seit August 2019 liefern wir nur noch 230-Gramm-Packungen Raffaello aus, die dem nun rechtskräftigen Urteil entsprechen.
Rechtliche Durchsetzung
Die Verbraucherzentrale Hessen hat die Ferrero Deutschland GmbH am 05.08.2016 wegen fehlender Angabe der Stückzahl an Einzelverpackungen in der 230 Gramm Packung Ferrero Raffaello zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Hersteller nicht nachgekommen. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren hat das Landgericht Frankfurt/M. am 11.10.2017 der Klage der Verbraucherzentrale Hessen stattgegeben. Die Ferrero Deutschland GmbH ist in Berufung gegangen und auch das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat der Sichtweise der Verbraucherzentrale am 25.10.2018 zugestimmt. Eine Revision des Urteils hat das Gericht nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde von Ferrero beim Bundesgerichtshof hat dieser am 05.03.2020 abgelehnt.
Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig.
Ferrero darf die 230 Gramm-Packung Raffaello nicht länger ohne Angabe der enthalten Stückzahl an Einzelverpackungen zum Verkauf anbieten oder bewerben.
Ergebnis
Weitere Informationen auf unseren Seiten
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