Harry Bauern Goldkrüstchen
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Text auf der Rückseite ist weitgehend unlesbar. So stehen dem Kunden verpflichtende Informationen wie die Zutatenliste beim Kauf nicht zur Verfügung.
Der Anbieter muss hier dringend nachbessern und die gute Lesbarkeit der Pflichtangaben gewährleisten.
Beschwerde
Ehrlich gesagt ist es eine Frechheit, eine weiße Schrift auf gelbem Untergrund zu verwenden, wie es auf der Verpackungsrückseite der Aufbackbrötchen erfolgt. Eine Form der Gestaltung, die mit dem Begriff "gut lesbar" aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (Anm. der Redaktion: LMKV seit 13.12.2014 durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ersetzt) garantiert nicht in Deckung zu bringen ist.
Verbraucher aus Hannover vom 01.12.2014
Darum geht’s:
Die Beschriftung der Rückseite des Plastikbeutels ist überwiegend in weißer Schrift auf gelbem oder durchsichtigem Hintergrund. Bis auf die fetter und größer geschriebenen Überschriften sowie die schwarz und braun geschriebene Backanleitung und das schwarz eingedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum sind die Angaben nicht lesbar.
Das ist geregelt:
Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Artikel 13, müssen Lebensmittel alle verpflichtenden Informationen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft tragen. Die Informationen dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Gemäß Artikel 2 der LMIV ist die „Lesbarkeit“ das äußere Erscheinungsbild von Informationen, das von verschiedenen Faktoren bestimmt wird, wie z.B. der Schriftgröße, dem Buchstabenabstand, der Schriftfarbe, der Schriftart und auch dem Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unseres Erachtens ist bei der vorliegenden Verpackung der Kontrast völlig unzureichend. Je nach Lichtverhältnissen und -einfall ist die Schrift entweder gar nicht oder kaum zu entziffern.Vor dem Kauf müssen dem Käufer die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Informationen zugänglich sein, was hier nicht vollständig der Fall ist.
Fazit:
Der Anbieter muss für die Pflichtkennzeichnung entweder eine dunkle Schriftfarbe oder eine andere Hintergrundfarbe wählen, um die vorgeschriebene Lesbarkeit zu garantieren.
Stellungnahme der Harry Brot GmbH, Schenefeld
Kurzfassung:
Bei der Entwicklung des Verpackungsdesigns für unsere neuen „Bauern-Goldkrüstchen“ war leider nicht abzusehen, dass im Druckergebnis der Folie die Rückseite nur mit Mühe zu lesen sein würde. Bereits vor dem Schreiben der Verbraucherzentrale haben wir neue Folie bestellt, bei der die Texte in braun gedruckt werden. Auf Grund der Feiertage zum Jahreswechsel wurde uns als schnellstmöglicher Einsatztermin die 4. KW 2015 genannt.
Ergebnis
Der Anbieter hat die Verpackung umgestaltet und statt der weißen nun braune Schrift auf dem gelben Hintergrund gewählt.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.