Irreführende Werbung zu Süße und Aromatisierung auf „FitAid“
Zusammenfassung
Auf der Getränkedose wirbt der Hersteller in einer Art Siegel damit, keine Sucralose und keine künstlichen Süßstoffe einzusetzen. An anderer Stelle heißt es: „Gesüßt und aromatisiert mit Fruchtextrakten“. Tatsächlich enthält das Getränk den Süßstoff Steviolglycosid und Agavendicksaft. Der vorgeschriebene Hinweis auf Süßungsmittel fehlt. Weiterhin ist ein Hinweis „enthält 40 mg Koffein“ vorhanden. Es bleibt aber unklar, ob er sich auf 100 Milliliter des Getränks oder auf die gesamte Dose bezieht – was einen großen Unterschied macht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat den Anbieter wegen Irreführung abgemahnt. Dieser hat sich verpflichtet, das Getränk nicht länger in der kritisierten Aufmachung zu vermarkten. Die letzten Verpackungen mit der alten Gestaltung tragen das Mindesthaltbarkeitsdatum 31.08.2025. Fotos einer geänderten Aufmachung liegen der Redaktion bisher nicht vor.
Beschwerde
Das Getränk enthält Erythrit und Steviolglycoside: Sie werben damit, dass keine künstlichen Süßungsmittel enthalten sind. Es fehlt auch der Hinweis „mit Süßungsmitteln“.
Auf der Schauseite steht auch noch „gesüßt und aromatisiert mit Fruchtextrakten und Essenzen“: kein Hinweis auf die Verwendung von Steviolglycosiden und Erythrit.
Auf der Dose steht, dass 40 mg Koffein enthalten sind. Die Bezugsgröße sowie Warnhinweise fehlen.
Verbraucherin aus Hamburg vom 06.07.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Angaben zu Süßungsmitteln und weitere Werbeaussagen passen nicht zum Getränk und die Kennzeichnung ist an mehreren Stellen ungenau oder fehlerhaft. Beispielsweise ist die Angabe zum Koffeingehalt unklar.
Darum geht’s:
Auf der Dose stehen mehrere Aussagen zu Süßungsmitteln:
- Keine Sucralose, keine künstlichen Süßstoffe
- Niemals Sucralose oder Aspartam
- No Sucralose
Weiterhin heißt es: „Gesüßt und aromatisiert mit Fruchtextrakten und Essenzen“
Laut Zutatenliste enthält das Getränk „biologischen Agavendicksaft“, Aromastoffe, Geschmacksverstärker Erythrit, Süßungsmittel Steviolglycoside, „Koffein aus Grüntee-Extrakt“ und viele zugesetzte Nährstoffe und weitere Substanzen.
Die Bezeichnung lautet „Leicht kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk für Sportler mit Agavennektar und zugefügten Vitaminen und Mineralstoffen“. Darunter folgt der Hinweis „Enthält 40 mg Koffein“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Herkunft. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Für Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten, schreibt die Verordnung einen Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ vor, der bei der Bezeichnung stehen soll. Für Getränke mit einem Koffeingehalt über 150 Milligramm pro Liter ist außerdem der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ vorgeschrieben und der Koffeingehalt muss, ausgedrückt in Milligramm je 100 Milliliter, angegeben sein.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Werbehinweis „keine künstlichen Süßstoffe“ ist schlichtweg falsch, da das Getränk den Süßstoff Steviolglycoside enthält. Die weitere Angabe „Gesüßt und aromatisiert mit Fruchtextrakten und Essenzen“ ist unklar und nicht nachvollziehbar, denn laut Zutatenliste sind „Aromastoffe“ enthalten, zum Süßen wird Agavendicksaft eingesetzt. Die Süße stammt also aus Süßstoff und Zucker, nicht aus „Extrakten und Essenzen“. Der vorgeschriebene Hinweis „mit Süßungsmitteln“ fehlt und bei der Koffeinangabe bleibt unklar, auf welche Menge des Getränks sie sich bezieht.
Darüber hinaus ist Lebensmittelklarheit die Werbung „Paleo-freundlich“ aufgefallen, die nicht zum Getränk passt. Die „Paleo-Ernährung“ wird auch als Steinzeiternährung bezeichnet, denn sie orientiert sich an der damaligen Ernährung: Gemüse, Obst, unverarbeitetes Fleisch und Fisch. Softdrinks stehen bei der Paleo-Diät auf der „Verbotsliste“, genauso wie die enthaltenen Zusatzstoffe und Agavendicksaft.
Fazit:
Der Hersteller sollte die Werbeaussagen zu Süßungsmitteln entfernen und die Kennzeichnung insgesamt überarbeiten.
Stellungnahme der LifeAid Beverage Company Europe B.V., NL-Haarlem
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 9.04.2024 liegt bisher keine Antwort vor.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Anbieter am 26.01.2024 wegen irreführender Aufmachung des Produktes abgemahnt. Die LifeAid Beverage Company B.V. hat am 14.02.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, nicht länger mit den kritisierten Aussagen für das Produkt „FitAid RX“ zu werben.
Ergebnis
Für den Abverkauf hat der vzbv eine Frist für Produkte mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum bis zum 31.08.2025 eingeräumt.
Fotos einer geänderten Aufmachung liegen der Redaktion bisher nicht vor.