Leicht & Cross Goldweizen
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die beworbene Anzahl an Brotscheiben traf bei den geprüften Packungen nicht zu.
Nach einem Urteil darf die Firma den Inhalt der Verpackung nicht länger mit der Aussage „Eine Packung enthält 5 Portionen. 1 Portion (4 Scheiben): 26 g“ bewerben, wenn nicht 20 Scheiben enthalten sind.
Der Anbieter hat die Angabe der Menge in „Eine Packung enthält 4 Portionen, 1 Portion (4 Scheiben): ca. 30 g“ geändert.
Beschwerde
Wir kaufen in unserem Einkaufsmarkt von dem Hersteller „Leicht & Cross“ die Sorte „Mein Knusperbrot – Goldweizen und der Packungsinhalt stimmt nicht mit den Angaben auf der Verpackung überein. Darauf heißt es, dass eine Packung 5 Portionen enthält und 1 Portion aus 4 Scheiben besteht. Das sind nach unserer Rechnung 20 Einzelscheiben. Da wir immer zwei Scheiben zusammendrücken, müssten wir 10 Doppelbrote heraus bekommen. In Wirklichkeit blieb immer eine Scheibe übrig. Da dachten wir uns, dass es bei der nächsten Packung dann ja wieder aufgeht. Ging es aber nicht. Und wir haben einmal angefangen zu zählen. Mal sind es 17 Scheiben und dann wieder 16 Scheiben. Aber nie die angegebenen 20 Scheiben. Auch das Gewicht ist immer mit 125 g angegeben und der Preis ist auch immer gleich, außer wenn die Packung im Angebot ist. Wir empfinden das als Verpackungsschummel.
Verbraucher aus Hessen vom 01.04.2015
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Die beworbene Anzahl an Brotscheiben trifft bei den geprüften Packungen nicht zu.
Darum geht’s:
Die von den Verbrauchern und der Verbraucherzentrale vorgefundene Zahl der Brotscheiben entsprach in keinem Fall der Kennzeichnung auf der Verpackung: „Eine Packung enthält 5 Portionen. 1 Portion (4 Scheiben): ca. 26 g.“. Es waren nie 20, sondern zwischen 16-18 Scheiben.
Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar je nachdem, was angemessen ist:
bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
Artikel 7 schreibt vor: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Menge.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unseres Erachtens führt die vorliegende Verpackung Verbraucher, die sich neben der Nettofüllmenge in Gramm für die Zahl der belegbaren Scheiben Brot interessieren, in die Irre.
Fazit:
Der Anbieter sollte entweder die ausgewiesenen Portionsangabe gewährleisten oder deutlich angeben, dass die Scheibenanzahl schwanken kann.
Stellungnahme der Griesson - de Beukelaer GmbH & Co. KG, Polch
Wie in unserem Schreiben vom 17.07.2015 vermerkt, haben wir unsere Deklaration bereits im Jahr 2015 entsprechend geändert. Die bemängelten Verpackungen werden daher nicht mehr von uns eingesetzt.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG am 06.07.2015 wegen irreführender Mengenangabe abgemahnt. Der Anbieter hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, woraufhin der vzbv Klage eingereicht hat. Die Klage hat das Landgericht Koblenz am 13.04.2016 abgewiesen. Der vzbv hat daraufhin Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 31.08.2016 dem vzbv Recht gegeben. Die Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG darf den Inhalt der Verpackung nicht länger mit der Aussage „Eine Packung enthält 5 Portionen. 1 Portion(4 Scheiben) bewerben, wenn nicht 20 Scheiben enthalten sind.
Ergebnis
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.