So haben Hersteller reagiert:

Rettergut ergänzt Hinweis auf Aromatisierung

Änderung: Die Anbieterfirma hat das Etikett überarbeitet, wirbt aber immer noch mit Nachhaltigkeit, obwohl nur ein Prozent „gerettete“ Äpfel im Getränk stecken.
Geändert

Das aromatisierte und gefärbte Getränk enthält nur jeweils ein Prozent Apfel- und Schlehensaft. Mit dem Hinweis „Geschmack“ weist die Anbieterfirma neuerdings bereits auf der Schauseite auf die Aromatisierung hin. Die Nachhaltigkeitswerbung ist aber nach wie vor unpassend, da nur ein Prozent geretteter Apfel im Getränk steckt.

Die Aufmachung des Getränks Apfel-Schlehe widerspricht eklatant dem Inhalt. 
Verbraucher aus Gemünden vom 05.04.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Die Aufmachung mit Fruchtabbildungen passt nicht zu einem gefärbten und aromatisierten Produkt mit minimalen Saftanteilen. Auch die Nachhaltigkeitswerbung passt nicht. Der Anbieter sollte die Aufmachung der Zusammensetzung anpassen.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Flasche sind zwei Äpfel und eine Dolde Schlehen abgebildet, darunter der Produktname „Apfel & Schlehe“ sowie rechts unten der klein gedruckte Schriftzug „Kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk“. Weitere Angaben zur Zusammensetzung des Getränks gibt es auf der Vorderseite nicht. Seitlich ist unter „Lebensmittel retten, mach mit!“ ein Hinweis zu finden, dass Äpfel verwendet werden, die normalerweise aussortiert werden, weil ihr Aussehen nicht dem Standard entspricht. Das Zutatenverzeichnis auf der Rückseite zeigt, dass das Getränk hauptsächlich aus Wasser und Zucker besteht und nur je ein Prozent Apfelsaft und Schlehensaft – jeweils aus Konzentrat – im Getränk stecken. Außerdem sind Holunderbeersaftkonzentrat, Schwarzer Johannisbeersaftkonzentrat sowie natürliches Aroma enthalten.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

In den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke ist festgelegt, dass Anbieter bei aromatisierten Getränken mit Fruchtabbildung im Hauptsichtfeld den Fruchtgehalt angeben, wenn dieser unter drei Prozent liegt. Alternativ sollte an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma” stehen. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung lässt einen nennenswerten Anteil an Apfel- und Schlehensaft erwarten. Sie passt nicht zu einem Getränk, das hauptsächlich aus Wasser und Zucker besteht, nur jeweils ein Prozent Apfel- und Schlehensaft enthält und mit Holundersaft gefärbt sowie aromatisiert ist. Zudem ist die Nachhaltigkeitswerbung nicht angemessen. Ein Prozent Apfelsaft entspricht 5 Milliliter pro 500-Milliliter-Flasche und damit nur einem kleinen Apfelschnitz pro Flasche: Diese Menge trägt nicht wesentlich zur Rettung von Lebensmitteln bei. Zum Vergleich: Eine Apfelschorle besteht etwa zur Hälfte aus Apfelsaft.  

Fazit:

Der Anbieter sollte die Aufmachung der Zusammensetzung anpassen.

Stellungnahme der Dörrwerk GmbH, Berlin

Kurzfassung:

Die Beschwerde bezieht sich auf ein veraltetes Etikett, das bereits hinsichtlich Kennzeichnung, Lesbarkeit und Aufmachung angepasst wurde. Die bildliche Darstellung von Früchten bleibt im reduzierten Maße bestehen, da dies als Hinweis auf die Geschmacksrichtung dient. In Verbindung zur Abbildung wird deutlich gemacht, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Apfel & Schlehe-Geschmack handelt.

Geändert

Ergebnis

Alt: Rettergut Apfel & Schlehe, Juni 2022; neu: Dezember 2022

Der Anbieter hat das Etikett überarbeitet und den Hinweis „Geschmack“ auf der Schauseite angebracht. Zudem ist der Hinweis „Erfrischungsgetränk“ jetzt besser zu erkennen. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte der Anbieter aber bereits auf der Schauseite zusätzlich den Fruchtanteil angeben. Die Nachhaltigkeitswerbung passt unserer Ansicht nach immer noch nicht zum Produkt.