Das ärgert beim Einkauf:

Warnhinweis für Leinsamen leicht zu übersehen

Schlecht gekennzeichnet: Leinsamen von Penny Naturgut ist nicht zum Rohverzehr geeignet.
getaeuscht

Dass der Inhalt der Packung, geschroteter Leinsamen, nicht zum Rohverzehr geeignet ist, ist nicht zu erwarten. Ein Warnhinweis auf der Schauseite ist kaum wahrnehmbar. Zusätzlich vermittelt die Abbildung einer Müslischale mit frischen Obst ein roh verzehrbares Lebensmittel.
Die Anbieterfirma sollte den verpflichtenden Warnhinweis an prominenter Stelle auf der Schauseite anbringen und eine passende Abbildung wählen. 

Auf der Verpackung ist eine Müslischale mit Obst und geschrotetem Leinsamen abgebildet. Ich habe das Erzeugnis unter diesem Aspekt als Zusatz für mein Müsli gekauft. Erst zu Hause bemerkte ich, dass auf dem Boden der Verpackung der Hinweis „Nur zum Kochen und Backen geeignet. Nicht roh verzehren!“ aufgebracht ist.
Ich habe mich beim Kauf vom Layout – Müslischale mit Obst und geschrotetem Leinsamen – leiten lassen. Wäre der „Warnhinweis“ ebenso präsent im gleichen Blickfeld abgebildet gewesen, hätte ich das Erzeugnis nicht gekauft, da ich weder mit geschrotetem Leinsamen kochen noch backen wollte.
Verbraucherin aus Dresden vom 06.03.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass sich der Warnhinweis zum Verzehr auf der Schauseite am unteren Verpackungsrand versteckt, ist nicht hinzunehmen. Zusammen mit der Abbildung ist die Aufmachung absolut missverständlich.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Packung mit geschrotetem Leinsamen ist eine Müslischale mit frischem Obst und Leinsamen abgebildet. Am unteren Rand der Verpackung steht kleingedruckt der Hinweis: „Nur zum Kochen und Backen geeignet. Nicht roh verzehren.“.
Auf der Rückseite folgt nach allgemeinen Informationen zu Leinsamen der Text: „Sie eignen sich zum Backen von Plätzchen, Muffins, Kuchen oder Brot und sind geröstet ein nussiges Topping für Salat, Gemüse oder Müsli. […] Wir empfehlen für Erwachsene eine max. Verzehrsmenge von 15 g pro Tag. Für Kinder, Kleinkinder und Säuglinge nicht geeignet.“. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dies gilt auch für die Aufmachung der Lebensmittel, insbesondere ihr Aussehen oder ihre Verpackung.
Für bestimmte Kontaminanten, unter anderem für Blausäure, hat der Gesetzgeber Höchstgehalte in Lebensmitteln festgelegt. Seit Januar 2023 gilt für Blausäure ein Höchstgehalt von 150 Milligramm pro Kilogramm für Leinsamen, der für Endverbraucher:innen angeboten wird. Der Wert gilt für ganze Leinsamen oder zerkleinerte. Dieser Höchstgehalt gilt jedoch nicht, wenn auf Packungen mit kleinen Mengen für Endverbraucher:innen folgender Warnhinweis im Hauptsichtfeld steht: „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“. Für Produkte mit dieser Kennzeichnung liegt der Höchstgehalt für Blausäure bei 250 Milligramm pro Kilogramm. 
Verpflichtende Angaben müssen laut LMIV an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht werden. Sie dürfen nicht durch andere Angaben verdeckt oder der Blick abgelenkt werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Mit dem Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ dürfen Leinsamen höhere Blausäuregehalte aufweisen. Umso wichtiger ist es, dass der Warnhinweis auf den ersten Blick zu erkennen ist. Ein versteckter Warnhinweis ist unverantwortlich. Die Abbildung eines Müslis vermittelt zusätzlich den falschen Eindruck, die Leinsaat sei für den Rohverzehr geeignet.

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte den verpflichtenden Warnhinweis an prominenter Stelle auf der Schauseite anbringen und eine passende Abbildung wählen.

Stellungnahme der Rewe Zentral Finanz eG, Köln

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 12.03.2024 liegt bisher keine Antwort vor.