Werbung „zuckerfrei“ ist missverständlich
Zusammenfassung
Der Anbieter bewirbt sein Proteinpulver als „zuckerfrei²“, obwohl dies laut Nährwertangaben für 100 Gramm des Pulvers nicht zutrifft. Lediglich ein unauffälliger, kleingedruckter Hinweis klärt auf, dass nur das zubereitete Getränk den Grenzwert für die maximal erlaubte Zuckermenge einhält. Das ist verwirrend und kann Verbraucher:innen täuschen.
Die Firma IronMaxx Nutrition sollte auf die Werbung „zuckerfrei“ verzichten oder alternativ die einschränkende Erklärung direkt bei der Werbung zuckerfrei ergänzen. Zusätzlich sollte das Unternehmen auch die Nährwerte für 100 Milliliter des zubereiteten Getränks kennzeichnen.
Beschwerde
Die Angabe „Zero/Zuckerfrei“ ist deutlich hervorgehoben auf der Vorderseite des Produkts. Auf der Rückseite steht in kleiner Schrift der Hinweis, das Produkt sei zuckerfrei in 100 Milliliter verzehrfertigem Getränk. In der Zutatenliste ist ebenfalls Zucker aufgeführt.
Zwar verweist eine kleine "2" hinter dem Wort zuckerfrei auf der Vorderseite auf den rückseitigen Hinweis. Diese ist jedoch sehr klein im Vergleich zur Werbung als „Zero/Zuckerfrei“, so dass sie nur bei sehr sorgfältiger Prüfung entdeckt werden kann. Man kauft daher leicht das Produkt als zuckerfrei, obwohl es das gar nicht ist.
Verbraucher aus Wuppertal vom 06.02.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Werbung „Zuckerfrei“ ist missverständlich, da 100 Gramm des Pulvers den maximal erlaubten Zuckergehalt überschreiten.
Darum geht’s:
Der Produktname des Proteinpulvers lautet „100 % Vegan Protein Zero“. Die Bezeichnung beschreibt das Produkt als „Instantpulver mit pflanzlichem Protein und mit Süßungsmitteln zum Herstellen eines Sportgetränks. Geschmack: Keks und Sahne.“ Der Anbieter bewirbt das Proteinpulver auf der Schauseite mit einer Reihe von Eigenschaften darunter „zuckerfrei²“. Die Auflösung der hochgestellten „2“ lautet „Zuckerfrei in 100 ml verzehrsfertigem Getränk“. Sie steht auf der Rückseite im Anschluss an die Zubereitungs- und Verzehrsempfehlung. Diese informiert, dass 30 Gramm Pulver vermischt mit 300 Milliliter Wasser eine Portion ergibt. Die Nährwerttabelle gibt die Nährwerte für 100 und 30 Gramm an. Der Zuckergehalt beträgt 4,8 g/100 g und 1,5 g/30 g.
Das ist geregelt:
Laut Health-Claims-Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmen die Angabe „Zuckerfrei“ nur verwenden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält.
Informationen über Lebensmittel müssen zudem zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein. Das ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Das Produkt ist auf der Schauseite als Proteinpulver gekennzeichnet und bewirbt dieses als „zuckerfrei²“, wobei die Fußnote „2“ nach Ansicht von Lebensmittelklarheit leicht zu übersehen ist. Die Nährwerttabelle auf der Rückseite zeigt, dass die Angabe „zuckerfrei“ für das Pulver nicht stimmt. Nur wer die Bezeichnung sowie die Zubereitungs- und Verzehrsempfehlung genau liest, erfährt, dass das „Proteinpulver“ eigentlich ein Sportgetränk sein soll. Der Hinweis, dass die Angabe „zuckerfrei“ nur für dieses zubereitete Getränk zutrifft, ist kaum auffindbar, da die Rückseite vollflächig mit Text bedruckt ist.
Fazit:
Die Firma IronMaxx Nutrition sollte auf die Werbung „zuckerfrei“ verzichten oder alternativ die einschränkende Erklärung direkt bei der Werbung zuckerfrei ergänzen. Zusätzlich sollte das Unternehmen auch die Nährwerte für 100 Milliliter des zubereiteten Getränks kennzeichnen.
Stellungnahme der Iron Maxx Nutrition GmbH & Co. KG, Hürth
Kurzfassung:
Die Angabe „zuckerfrei“ darf verwendet werden, wenn ein verzehrsfertiges Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Wir klären hierüber durch den freiwilligen Hinweis „zuckerfrei in 100 ml verzehrsfertigem Getränk“ auf.
Die Angabe „ZERO“ ist für Getränke/-pulver üblich und bezieht sich auf die Zuckerfreiheit.