Bambusfasern in veganem Fleischsalat
Frage
Im Handel gibt es einen „veganen Fleischsalat“, der mit dem Hinweis „auf Basis von Rapsöl und Bambusfasern“ gekennzeichnet ist. Nach meinem Kenntnisstand gelten „Bambusfasern“ im Gegensatz zu einigen anderen Pflanzenfasern als Novel Food und sind daher in Europa nicht verkehrsfähig.
Können Sie erklären, warum bei dem Produkt Bambusfasern nicht nur in der Zutatenliste, sondern auch noch in der Bezeichnung genannt werden?
Antwort
Ob die Bambusfasern in dem von Ihnen genannten Produkt als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) gelten, lässt sich nicht allein anhand der Kennzeichnung beurteilen. Der Hinweis „auf Basis von Rapsöl und Bambusfasern“ soll vermutlich die Ersatzzutaten für den Fleischanteil kennzeichnen.
Als „neuartig“ gelten Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Sie müssen auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit geprüft und zugelassen werden.
Bestimmte Teile des Riesenbambus (Dendrocalamus asper) werden schon lange als Lebensmittel verzehrt, beispielsweise als Bambussprossen. Sie gelten nicht als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) und dürfen grundsätzlich in Lebensmitteln eingesetzt werden.
Anders sieht es dagegen mit aus dem Bambusstamm gewonnenen Fasern aus, die möglicherweise stärker verarbeitet wurden. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hat in einer Stellungnahme im Jahr 2019 festgehalten, dass bei Pflanzenfasern – außer bei natürlich vorkommenden Ballaststoffen wie Pektin in Äpfeln – stets geprüft werden muss, ob es sich um Novel Food handelt. Ob die Fasern in dem von Ihnen genannten Produkt als Novel Food gelten, hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise vom Verarbeitungsgrad. Die Frage der Zulässigkeit lässt sich daher nicht allein anhand der Kennzeichnung beurteilen, sondern muss chemisch-analytisch von der Lebensmittelüberwachung geprüft werden.
Zu Ihrer zweiten Frage: Bei veganen und vegetarischen Fleischersatzprodukten sollten Anbieter an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar auf die maßgeblich ersetzende Zutat hinweisen. Dies ist in den Leitsätzen für vegetarische und vegane Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs beschrieben.
Der Hinweis „auf Basis von Rapsöl und Bambusfasern“ auf dem von Ihnen beschriebenen Lebensmittel soll vermutlich die Ersatzzutaten für den Fleischanteil kennzeichnen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
Wie verhält es sich überhaupt mit dem Zusatz von Pflanzenfasern zu veganen Lebensmitteln?
Laut Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 spielt der Extraktionsgrad eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Pflanzenfaser aus technologischen Gründen um einen Zusatzstoff oder ein Lebensmittel handelt.
In Abschnitt 4.1 einer entsprechenden Stellungnahme der LChG der GDCh wird von einer selektiven Extraktion von Bestandteilen (=Einordnung als Zusatzstoff bei technologischem Einsatz) im Gegensatz zur mechanischen Abtrennung (=Einordnung als Lebensmittel) gesprochen. Ist die Faser im ersten Fall nicht als Zusatzstoff zugelassen, ist ihr Einsatz zu technologischen Zwecken demnach nicht zulässig.
Bei Bambusfasern gehe ich von einer eher starken Prozessierung aus und der Verwendungszweck scheint mir hier doch eher ein technologischer zu sein, sodass der Einsatz normalerweise nicht zulässig wäre. Nichtsdestotrotz finden sich immer wieder Pflanzenfasern in vielen Lebensmitteln, vor allem jedoch aus dem veganen Bereich.
Gibt es für vegane Lebensmittel eine Ausnahmeregelung, wonach der Zusatz generell zulässig ist?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen und Ihre Frage. Im Portal Lebensmittelklarheit bearbeiten wir Fragen Beschwerden von Verbraucher:innen zur Lebensmittelkennzeichnung. Fragen zur Zulässigkeit von Zutaten können wir nicht im Detail beantworten. Bitte wenden Sie sich direkt an die Lebensmittelchemische Gesellschaft der GDCh.
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