Darf ein Produkt sich „Proteinpudding“ nennen?
Frage
Dürfen Protein-Puddings sich wirklich so nennen oder werben die nicht unzulässig mit einem hervorgestellten Nährwert? Oft steht dann ja auch noch zum Beispiel 23 g Protein daneben.
Antwort
Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit kann die Angabe „Protein-Pudding“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Die Werbung mit dem Proteingehalt stellt eine nährwertbezogene Angabe dar und muss daher die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung erfüllen. Danach darf ein Lebensmittel grundsätzlich nur dann mit dem Begriff „Protein“ beworben werden, wenn es einen Proteingehalt von mindestens 12 Prozent, bezogen auf den Kaloriengehalt, aufweist. Als „proteinreich“ darf es nur bezeichnet werden, wenn es einen Proteingehalt von mindestens 20 Prozent, bezogen auf die Kalorien aufweist.
Den Eiweißgehalt auf der Schauseite isoliert zu wiederholen, ist nach unserer Rechtsauffassung unzulässig. Zulässig ist eine Wiederholung entweder nur des Brennwertes oder des Brennwertes zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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