Darf sich Curry in der Zutatenliste hinter "Gewürzen" verstecken?
Frage
Ich habe Kartoffelchips gekauft, die der Hersteller groß als „CurryStyle“ bewirbt, in der Zutatenliste taucht Curry jedoch nicht auf. Kann es sich hinter dem Begriff „Gewürze“ verbergen?
Antwort
Curry ist eine Gewürzmischung, also eine zusammengesetzte Zutat, deren einzelne Zutaten der Hersteller in der Regel in der Zutatenliste aufführen muss. Curry kann sich ausnahmsweise jedoch auch hinter dem Begriff „Gewürze“ verbergen.
Bei Curry handelt es sich um eine Gewürzmischung, angelehnt an traditionelle, asiatische Currygerichte. Die Zusammensetzung von Currypulver ist nicht gesetzlich festgelegt. Die Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten des Deutschen Lebensmittelbuchs beschreiben Curry als gemahlene Mischung aus Kurkuma und anderen Gewürzen wie Bockshornkleesamen, Cumin, Fenchel, Koriander, Pfeffer, Paprika, Ingwer, Kardamom, Piment und weiteren.
In der Zutatenliste gibt es verschiedene Kennzeichnungsmöglichkeiten für die Gewürzmischung.
Zum einen enthält die EU-Lebensmittelinformationsverordnung eine Sonderregelung für Gewürze. Machen sie höchstens zwei Gewichtsprozent des Lebensmittels aus, müssen sie nicht einzeln aufgeführt werden, sondern können als „Gewürze“ oder „Gewürzmischung“ in der Zutatenliste auftauchen. Enthält die Mischung allerdings kennzeichnungspflichtige allergene Zutaten wie Senfsamen, ist die Angabe dieser Zutat verpflichtend. Sie kann zum Beispiel in Klammern hinter dem Begriff „Gewürze“ stehen.
Enthält das Lebensmittel mehr als zwei Prozent Curry-Mischung, müssen Sie alle Bestandteile erfahren. Der Hersteller hat zwei Möglichkeiten wie er die Angabe macht: Entweder nennt er die Gewürze einzeln, ohne dass der Begriff „Curry“ überhaupt fällt oder Curry wird als zusammengesetzte Zutat aufgeführt. Dann folgen in Klammern die verwendeten Gewürze, beispielsweise „Curry-Gewürzmischung (Kurkumapulver, Kreuzkümmelpulver, Korianderpulver, Ingwerpulver, …)“.
Dass sich eine Curry-Gewürzmischung hinter der Zutat „Gewürze“ versteckt, ist aus unserer Sicht nur gerechtfertigt, wenn Curry weder in der Bezeichnung noch an anderer Stelle auf der Verpackung ausgelobt wird. Steht beispielsweise „Curry-Gericht“ oder „mit Curry-Note“ auf der Packung, müsste unserer Ansicht nach der Hersteller die Zutat Curry in der Zutatenliste namentlich aufführen.
Sobald die Aufmachung des Lebensmittels einen Currygeschmack verspricht, sollten Verbraucher immer den Ursprung des Geschmacks erfahren, ganz gleich, ob der Anteil weniger als zwei Prozent ausmacht. Am verbraucherfreundlichsten ist es nach unserer Ansicht daher, wenn Curry als zusammengesetzte Zutat aufgeführt wird und direkt im Anschluss die Einzelzutaten stehen. So können Verbraucher alle Bestandteile erkennen und erfahren, dass es sich um eine Mischung handelt.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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