Falsche Prozentangaben bei einer Nussmischung
Frage
Ich habe mir ein paar Tüten „Premium Nuss-Mix“ gekauft. Da es mir komisch vorkam, dass augenscheinlich so viele Mandeln in der Tüte waren, habe ich mir mal die Mühe gemacht und bei zwei Tüten nachgewogen. Das Ergebnis der gewogenen Mandeln lag bei der einen Tüte bei 80 Gramm und bei der anderen Tüte 77 Gramm. Bei den Zutaten steht 25% Mandelkerne. Sind bei 200 Gramm Beutelinhalt 50 Gramm Mandelkerne. […] Es steht drauf, abfülltechnische Schwankungen. Aber es ist doch komisch, dass ausgerechnet die billigste Nuss in der Tüte hier klar mit 30 Gramm mehr überwiegt! Ist das zulässig?
Antwort
Entgegen häufiger Annahmen sind weder die Nettofüllmenge noch die prozentualen Mengenangaben auf den Verpackungen eine Garantie dafür, dass ein Produkt tatsächlich genau diese angegebene Menge enthält. Es gilt vielmehr das Mittelwertprinzip.
Laut Fertigpackungsverordnung darf die genannte Füllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten werden. Abweichungen bei den einzelnen Verpackungen sind jedoch zulässig. Die zulässige Abweichung beträgt im Bereich von 50 bis 100 Gramm 4,5 Gramm, bei einer Füllmange von 200 bis 300 Gramm sind 9 Gramm zulässig. Im Einzelfall – bei höchstens zwei Prozent der Produkte einer Charge – darf die Abweichung höchstens das Doppelte der Minusabweichung betragen.
Für die Mengenkennzeichnung einzelner Zutaten in Prozent sind keine Toleranzwerte festgelegt. Die für die Füllmengen zulässigen Abweichungen können zwar als Orientierung dienen. Allerdings muss immer das konkrete Produkt betrachtet werden. Beispielsweise werden bei Produkten, bei denen sich die Zutaten nicht gleichmäßig vermischen lassen, von der Lebensmittelüberwachung möglicherweise größere Abweichungen toleriert.
Ob und in welchem Ausmaß eine falsche Mengenangabe vorliegt, kann zudem mit haushaltsüblichen Waagen nicht ausreichend genau ermittelt werden. Die Messungenauigkeit ist hier zu groß. Ergebnisse können nur als Anhaltspunkt dienen. Eine Abweichung von 30 Gramm erscheint uns aus Sicht von Lebensmittelklarheit aber sehr hoch.
Für die Einhaltung der angegebenen Mengenanteile ist die Lebensmittelüberwachung zuständig. Die für Ihren Wohnort zuständige Stelle können Sie unter folgendem Link recherchieren: www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/01_WerMachtWas/01_Landesbehoerden/lm_vet_ueberw_node.html.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Neuen Kommentar hinzufügen