Fleischeinwaage und Portionsangaben bei einem Fertiggericht
Frage
Ich habe bei einer tschechischen Firma Fertiggerichte bestellt. Es handelt sich um 600-Gramm-Packungen, deklariert "für 2 Personen". Aus der Packung kamen z.B. beim "Huhn an Paprika" einige Bröckchen Huhn und der Rest Sauce.
Ich habe die fehlende Angabe des Abtropfgewichts des Fleisches beanstandet. Die Antwort: Alles sei gesetzeskonform. Tatsächlich, etwas versteckt im Fließtext sind 31-33% Fleisch angegeben. Auf weitere Anfrage habe ich erfahren, es handle sich um 33% Frischfleisch, nicht das Abtropfgewicht. Auf meine weitere Kritik, es steht "2 Portionen" auf der Packung, hat man kommuniziert, es handle sich "nur um eine Empfehlung". […] In Restaurants ist das kleinste Stück Fleisch, eine "Lady-Portion", 150 g schwer. Die Produzenten geben zur Auskunft, 100 g Frischfleisch-Einwaage pro Person sei in Kantinen der Standard und alles sei nach den EU-Verordnungen rechtens. Der Verkäufer hat mir die Möglichkeit einer Rückgabe auf seine Kosten verweigert. Meine Fragen:
1) Ist es nach EU-Recht zulässig, dass der Konsument Umrechnungen (Prozente in Gramm) anstellen muss und sich der Produzent um eine klare Gramm-Angabe drücken darf?
2) Darf auf der Verpackung und auf der Homepage die Angabe "für 2 Personen" stehen, aber die Packung pro Person nur 100 g Fleisch (durch Zubereitung geschrumpft) enthalten? Gibt es eine „Mindestmengen-Bestimmung“ (z.B. wieviel Fleisch für 1 Person)?
3) Wo finde ich die entsprechenden aktuellen EU-Verordnungen?
Antwort
Zu Ihrer ersten Frage: Der Anbieter muss ein Abtropfgewicht nur bei Lebensmitteln angeben, die in Aufgussflüssigkeit verkauft werden. Beispiele hierfür sind Gurken in Essig oder Mozzarella in Salzlake. Bei Fleisch mit Soße hingegen ist kein Abtropfgewicht vorgesehen. Der Anbieter muss aber den Mengenanteil der Zutaten angeben, die er in der Bezeichnung oder auch durch eine Abbildung hervorhebt – in dem von Ihnen genannten Fall also den Mengenanteil an Hühnerfleisch und den an Paprika. Diese Mengenangabe muss er in Prozent machen, und zwar für den Anteil der Zutat zum Zeitpunkt ihrer Verwendung. Der Anbieter hat in dem von Ihnen genannten Fall also die Verpflichtung, den Anteil des Frischfleischs zum Zeitpunkt der Herstellung anzugeben.
Zu Ihrer zweiten Frage: Zur Angabe der Portionsgröße gibt es keine speziellen rechtlichen Vorgaben. Es gilt nur das allgemeine Verbot der Täuschung. Unrealistische Portionsangaben sind leider immer wieder zu finden. Aus unserer Sicht verwirren sie eher anstatt zu informieren.
Zu Ihrer dritten Frage: Die genannten Vorgaben zur Mengenkennzeichnung sind in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-VO 1169/2011) in Artikel 22 zu finden. Die aktuelle Fassung finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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