Ist die Angabe „reich an Omega-6-Fettsäuren“ erlaubt?
Frage
Dürfen Anbieter auf ihren Produkten mit "enthält“ oder „reich an Omega-6-Fettsäuren" werben? Wenn ja, wieviel muss davon dann drinstecken?
Antwort
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Werbung „enthält Omega-6-Fettsäuren“ zulässig, wenn das beworbene Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Hinweis „reich an Omega-6-Fettsäuren“ hingegen ist aus unserer Sicht eine unzulässige nährwertbezogene Angabe.
Omega-6-Fettsäuren sind ungesättigte Fettsäuren, die im Körper wichtige Funktionen erfüllen und deshalb mit der Nahrung aufgenommen werden müssen. Erhält der Körper genug von der Omega-6-Fettsäure „Linolsäure“ kann er die anderen benötigten Fettsäuren daraus herstellen. Dass sich eine besonders hohe Zufuhr an Omega-6-Fettsäuren generell positiv auf die Gesundheit auswirkt, ist aber – anders als für Omega-3-Fettsäuren – nicht eindeutig bewiesen.
In der Health-Claims-Verordnung sind die Voraussetzungen für die nährwertbezogenen Angaben „Quelle für Omega-3-Fettsäuren“ sowie „Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren“ festgelegt. Vergleichbare zugelassene Claims für Omega-6-Fettsäuren gibt es nicht.“
Hinweise auf Nährstoffe oder anderen Substanzen sind aber möglich, wenn diese eine nachgewiesene positive Funktion auf den Körper haben. Außerdem müssen sie in dem beworbenen Lebensmittel in einer wirksamen Menge vorhanden sein.
Da es sich bei Omega-6-Fettsäuren um lebenswichtige Nährstoffe handelt, dürfte die Aussage „enthält Omega-6-Fettsäuren“ aus Sicht von Lebensmittelklarheit bei einem wesentlichen Gehalt im Lebensmittel zulässig sein. Dafür spricht auch, dass für die Omega-6-Fettsäure „Linolsäure“ die gesundheitsbezogene Angabe „Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei“ zugelassen ist. Sie ist erlaubt, wenn das Lebensmittel mindestens 1,5 Gramm Linolsäure je 100 Gramm und je 100 Kilokalorien enthält. Diese Menge Linolsäure könnte dann auch als Orientierung für die Aussage „enthält Omega-6-Fettsäuren“ dienen.
Die Angabe, dass ein Lebensmittel „reich an“ einem bestimmten Nährstoff ist, sieht die Health-Claims-Verordnung gar nicht vor. Sie ist nur für spezielle, in der Verordnung aufgeführte Nährstoffe möglich, zum Beispiel „hoher Ballaststoffgehalt“. Die Angabe „reich an Omega-6-Fettsäuren“ ist nach Rechtsauffassung von Lebensmittelklarheit daher nicht erlaubt.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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