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Kennzeichnung „lt. Gesetz"

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Kennzeichnung „lt. Gesetz"

Frage

Häufig höre ich, dass die Bezeichnungen „lt.Gesetz“ oder „laut Gesetz“ bedeuten, dass enthaltene Stoffe nicht kennzeichnungspflichtig sind – zum Beispiel weil ihre Zugabemenge bestimmte Grenzen nicht überschreitet oder nur die verwendeten Zutaten oder Ausgangsprodukte damit "behandelt" wurden. Ist das korrekt?

Antwort

Die Kennzeichnung „laut Gesetz“ wird in Zusammenhang mit Zusatzstoffen verwendet – zum Beispiel „lt. Gesetz ohne Konservierungsstoffe“. Dieser Hinweis bedeutet, dass das Produkt ohne Konservierungsstoffe hergestellt wurde, diese aber auch gar nicht enthalten darf.

Der Grund, warum Hersteller diese Formulierung verwenden, ist das Verbot der Irreführung: Der Hinweis „Ohne Konservierungsstoffe“ gilt als Werbeaussage. Steht diese auf einem Produkt, das ohnehin keine Konservierungsstoffe enthalten darf, gilt dies als „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ und ist irreführend.

Weist der Hersteller aber darauf hin, dass das Lebensmittel laut Gesetz ohne Konservierungsstoffe hergestellt werden muss, wird der Hinweis als nicht täuschend angesehen.

Allerdings hat eine Umfrage auf Lebensmittelklarheit hat gezeigt, dass die Angabe für viele Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verständlich ist.

Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit sollte Werbung mit Selbstverständlichkeiten grundsätzlich unterbleiben.

 

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Dennis
15.12.2016 - 11:56

Danke für Ihre Kommentar. Hilfreich.

Kulinaria Deutschland e.V.
08.12.2016 - 16:16

So sehen's die Hersteller:

Zum Irreführungsverbot sollte erwähnt werden, dass nicht jede selbstverständliche Aussage automatisch irreführend und damit verboten ist. Es kann auch ein Informationsinteresse der Verbraucher bestehen, die in der Regel eben keine Lebensmittelchemiker oder Juristen sind. So glauben nach wie vor viele Verbraucher fälschlicherweise, dass Konserven Konservierungsstoffe enthalten. Aus Sicht der Hersteller besteht hier ein legitimes Interesse daran, Verbraucher über die Abwesenheit von Konservierungsstoffen zu informieren, auch wenn es sich rechtlich betrachtet um eine Selbstverständlichkeit handelt. Von einem "Schlupfloch" zu sprechen, wird der Sache aus unserer Sicht nicht gerecht.

Der Vollständigkeit halber sollte auch erwähnt werden, dass die meisten Teilnehmer der von Lebensmittelklarheit initiierten Umfrage die Aussage "laut Gesetz" zutreffend verstanden haben.

Kulinaria Deutschland e.V.

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