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Kennzeichnung von Insekten in Lebensmitteln

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Kennzeichnung von Insekten in Lebensmitteln

Frage

In den Medien gab es Behauptungen, dass ab sofort Mehlwürmer, Heuschrecken, und sonstige Insekten in Lebensmitteln verarbeitet werden dürften, ohne dass es auf der Packung angegeben werden müsste. Stimmt das? Es ist nicht nur die Frage, ob man darauf allergisch reagiert. Als Vegetarier möchte ich auf gar keinen Fall ein Lebensmittel oder Lebensmittelprodukt kaufen, in dem heimlich so etwas enthalten ist.

Antwort

Nein, diese Information ist falsch. Zutaten müssen immer im Zutatenverzeichnis stehen. Da Verbraucher:innen Zutaten wie Insektenpulver in Lebensmitteln nicht erwarten, sollte nach Ansicht von Lebensmittelklarheit zusätzlich ein Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung stehen.

Insekten wie Heuschrecken, Mehlwürmer oder Käfer gelten als neuartige Lebensmittel und benötigen daher eine Zulassung als Novel Food. Bereits seit 2021 gibt es Zulassungen für den Gelben Mehlwurm und die Europäische Wanderheuschrecke. Die neuen Zulassungen, über die aktuell berichtet wird, betreffen die Hausgrille (Acheta domesticus) und die Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus).

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) jeweils, ob das Lebensmittel unbedenklich für die menschliche Gesundheit ist. Die Zulassungen gelten nur für bestimmte, überprüfte Verarbeitungsformen: Die Larven des Getreideschimmelkäfer dürfen beispielsweise nur in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form verwendet werden. Zudem ist festgelegt, in welchen Lebensmitteln sie in welcher Menge eingesetzt werden dürfen. Die Larven des Getreideschimmelkäfers beispielsweise sind für eine ganze Reihe von Lebensmitteln zugelassen, darunter Brot und Brötchen, Müsli, Suppen, Nudeln, Snacks und Schokolade.

Die entsprechende Verordnung legt auch fest, mit welcher Bezeichnung die Insekten im Zutatenverzeichnis stehen müssen. Dabei muss neben dem lateinischen Namen immer auch der deutsche Name genannt werden, beispielsweise „Gefrorene Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“. Es genügt nicht, nur den lateinischen Namen zu nennen. Zudem ist ein Hinweis erforderlich, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen, die bekanntermaßen gegen Krebstiere oder Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste stehen. Eine Vorschrift, dass die Zutat bereits auf der Vorderseite erkennbar sein muss, gibt es allerdings nicht. 

Im Handel sind bereits seit mehreren Jahren Produkte mit Insekten oder Insektenpulver zu finden. Möglich macht dies eine Übergangsregelung, nach der die Produkte bereits verkauft werden dürfen, wenn das Zulassungsverfahren noch läuft – vorausgesetzt, sie waren vorher rechtmäßig im Handel. Die Verbraucherzentralen fanden im Rahmen eines Marktchecks bereits im Jahr 2020 eine breite Palette von insektenhaltigen Produkten im Handel, darunter Müsli, Nudeln, Snacks und Riegel. Bei den meisten untersuchten Produkten standen die Insektenbestandteile nicht nur in der Zutatenliste, sondern zusätzlich auf der Schauseite der Produkte.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit bringen die Zulassungen mehr Sicherheit für Verbraucher:innen, da die Verordnungen unter anderem Vorgaben zur Herstellung, Höchstmengen für bestimmte Lebensmittelgruppen, klare Bezeichnungen sowie einen verpflichtenden Allergenhinweis vorschreiben. Die Sorge, dass die Insektenbestandteile „heimlich“ in Lebensmitteln landen, ist aus unserer Sicht unbegründet. Da Verbraucher:innen aber Zutaten wie Insektenpulver in Lebensmitteln nicht erwarten, sollten Unternehmen zusätzlich einen Hinweis auf diese Zutaten auf die Vorderseite der Verpackung drucken.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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