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Kennzeichnung von Laktose in Joghurt

Frage

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt, dass Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, in der Zutatenliste von Lebensmitteln aufgeführt sein müssen. Dazuzählt laut Anhang II der Verordnung auch „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“. Daraus ergibt sich meines Erachtens eindeutig, dass die ggf. über Milchpulver in Joghurt zugeführte Laktose mengenmäßig auf dem Produkt angegeben sein muss. 
Laut Milcherzeugnisverordnung müssen bei Joghurt u. ä. die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen nicht gekennzeichnet werden. Laut Ihrem Artikel (https://www.lebensmittelklarheit.de/forum/darf-joghurt-aus-milchpulver-hergestellt-werden) trifft das auch auf Milchpulver zu. 
Meines Erachtens steht die Milcherzeugnisverordnung hier im Widerspruch zur Lebensmittelinformationsverordnung, weil Hersteller sich auf die Milcherzeugnisverordnung berufen können, wenn sie Milchpulver zu Joghurt hinzugeben und den sich daraus ergebenden Laktosegehalt nicht explizit angeben. 
Der Zusatz von Milchpulver kann für Menschen mit Laktoseintoleranz problematisch sein, da durch den Zusatz mehr Milchzucker (Laktose) im Joghurt verbleibt. Dass Hersteller den Zusatz von Milchpulver nicht kennzeichnen müssen, ist aus meiner Sicht daher wenig verbraucherfreundlich.

Antwort

Wie die Allergene und andere Zutaten, die häufig Unverträglichkeiten auslösen, auf Lebensmitteln zu kennzeichnen sind, ist in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie einer Bekanntmachung der EU-Kommission aus dem Jahr 2017 sehr detailliert geregelt: Demnach ist es nicht erforderlich, die Menge des entsprechenden Allergens zu kennzeichnen. Hintergrund ist, dass bei Allergiker:innen und Menschen mit Unverträglichkeiten die Menge der Zutat, die eine Reaktion auslöst, von Person zu Person sehr unterschiedlich ist. Vielmehr muss das Allergen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, beispielsweise durch einen Fettdruck oder eine andere Schriftfarbe. 
Bei Lebensmitteln, die kein Zutatenverzeichnis tragen, ist die Angabe „enthält…“ vorgeschrieben. Dabei müssen die Bezeichnungen aus Anhang II der LMIV gewählt und hervorgehoben werden. Auf einem Likör, der Milchbestandteile enthält und kein Zutatenverzeichnis trägt, steht beispielsweise der Hinweis „enthält Milch“.
Eine Ausnahme der Allergenkennzeichnung gilt für Lebensmittel, die sich bereits in der Bezeichnung auf das entsprechende Allergen beziehen, beispielsweise Weizenmehl oder Milchschokolade. Joghurt fällt ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung, denn ein Bezug ist auch in diesem Fall vorhanden, obwohl „Milch“ nicht wörtlich in der Bezeichnung steht. Auf einem Joghurt sind daher keine weiteren Hinweise notwendig. 
Dass Sie nicht erfahren, ob der Joghurt mit Milchpulver als Zutat hergestellt wurde, liegt  an einer speziellen Regelung für Milchprodukte: Sie benötigen kein Zutatenverzeichnis, wenn sie nur die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen enthalten.  
Diese Ausnahmeregelung ist aus Sicht von Lebensmittelklarheit nicht verbraucherfreundlich und sollte abgeschafft werden. Verbraucher:innen sollten auch bei Milcherzeugnissen die Zutaten erfahren können. 
 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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