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Mehr Luft im Eis – ist das zulässig?

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Mehr Luft im Eis – ist das zulässig?

Frage 

Meine Lieblingseissorte eines regionalen Anbieters wird in einer Packungseinheit zu 500 Millilitern verkauft. Eine Gewichtsangabe fehlt. Da mir bei meinem letzten Einkauf die Eisbecher erheblich leichter geworden zu sein schienen, stellte ich diese auf die Küchenwaage. Das Eis wog gerade mal 252 Gramm (abzüglich der Verpackung), während es zuvor 333 Gramm auf die Waage brachte. Auf der Packung selbst findet sich kein Hinweis auf eine geänderte Rezeptur bzw. den erhöhten Lufteinschlag. Ist das rechtens?

Antwort 

Vermutlich ist die Kennzeichnung nicht zu beanstanden. Bei Speiseeis wird die Füllmenge nach Volumen gekennzeichnet. In der Praxis bedeutet dies, dass Anbieterfirmen die Füllmenge durch aufgeschlagene Luft erhöhen können. In den Leitsätzen für Speiseeis sind aber maximal übliche Luftmengen festgelegt, die möglichst nicht überschritten werden sollten. 

Die Fertigpackungsverordnung legt fest, dass Füllmengen bei flüssigen Lebensmitteln nach Volumen, alle anderen Lebensmittel dagegen nach Gewicht zu kennzeichnen sind. Für Speiseeis gibt es allerdings eine Ausnahme: Es zählt sozusagen als flüssiges Lebensmittel. Die Füllmenge wird daher nach Volumen gekennzeichnet und auch der Grundpreis wird danach berechnet.

In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen die Füllmenge durch aufgeschlagene Luft erhöhen können. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt, dass es beim Lufteinschlag bei Vanilleeis große Unterschiede zwischen Produkten verschiedener Firmen gibt. 

In den Leitsätzen für Speiseeis ist die Herstellung von Speiseeis beschrieben. Demnach wird zunächst eine flüssige Masse, aus verschiedenen Zutaten, beispielsweise Milch, Sahne, Ei, Trinkwasser, Früchten und ähnlichem hergestellt. Meist wird die Masse anschließend pasteurisiert und homogenisiert. Im letzten Schritt, beim sogenannten „Freezen“, erhält der flüssige Eismix unter Kälteeinwirkung – mit oder ohne Luftaufschlag – die typische cremige Konsistenz. Bei verpacktem Speiseeis kann der Lufteinschlag den Leitsätzen zufolge bis zu 150 Prozent des ursprünglichen Volumens betragen. Bei der handwerklichen Herstellung von Speiseeis, beispielsweise in der Eisdiele, sollte der Lufteinschlag nicht über 40 Prozent liegen. Die Leitsätze sind rechtlich allerdings nicht bindend. Ob der Lufteinschlag bei dem von Ihnen genannten Eis noch im Rahmen liegt, lässt sich nicht beurteilen, ohne das ursprüngliche Volumen ohne Lufteinschlag zu kennen. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Ausnahmeregelung bei der Angabe der Füllmenge von Speiseeis nicht nachvollziehbar. Beschwerden von Verbraucher:innen zeigen, dass diese Angabe verärgert. Die Ausnahmeregelung sollte entfallen und die Füllmenge von Speiseeis nach Gewicht und nicht nach Volumen berechnet werden. Dann könnten Verbraucher:innen mit einem Blick aufs Gewicht Eis mit großem Lufteinschlag erkennen.  

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Cris Andre
25.06.2024 - 23:07

Daran muss sich wirklich was ändern. Leitsätze sind doch für Unternehmer nicht bindend. Also wird soviel Luft wie möglich untergeschlagen. Ich stelle immer wieder fest wie leicht das Speiseeis geworden ist. Es sollte wirklich eine echte Massenangabe vorhanden sein!

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