Müssen die Zutaten eines Weins im Zutatenverzeichnis stehen?
Frage
Für Wein ist ja neuerdings ein Zutatenverzeichnis erforderlich. Wie ist das, wenn Wein als Zutat in einem anderen Lebensmittel verwendet wird? Müssen dann auch die Zutaten des Weins im Zutatenverzeichnis stehen oder reicht weiterhin die Angabe „Wein“?
Antwort
Wenn Wein als Zutat in einem anderen Lebensmittel verwendet wird, müssen zukünftig auch die einzelnen Zutaten des Getränks im Zutatenverzeichnis stehen. Dies betrifft überwiegend Weine sowie aromatisierte Weinerzeugnisse ab dem Jahrgang 2024.
Zusammengesetzte Zutaten können im Zutatenverzeichnis mit ihrer vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnung entsprechend ihres Gewichtsanteils aufgeführt werden, sofern unmittelbar danach in Klammern die einzelnen Zutaten genannt werden. Diese Regelung gilt zukünftig auch für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse. Das hat unter anderem der Deutsche Weinbauverband in einem Faktenblatt (Fassung Juli 2024) bestätigt.
Die EU-Kommission hat zudem in einer Bekanntmachung klargestellt, dass die neuen Kennzeichnungsregeln Weine betrifft, die nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden. Für die meisten Weine gilt die Regelung daher erst ab dem Jahrgang 2024. Dagegen wurde die Herstellung der Perl- Schaum- und Eisweine des Jahrgangs 2023 überwiegend erst nach dem 08. Dezember 2023 abgeschlossen. Sie sind daher bereits von der neuen Kennzeichnungspflicht betroffen.
Die Kennzeichnung lautet dann beispielsweise „Zutaten: …, Wein (Trauben, Saccharose, Sulfite), …“.
Liegt der Anteil des Weins im Lebensmittel unter zwei Prozent, kann die Kennzeichnung der Einzelzutaten entfallen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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