Nährstoffe in geringfügigen Mengen
Frage
Grundsätzlich müssen ja die „Big7“ in der Nährwerttabelle angegeben werden. Ich habe jedoch auf einigen Getränken gesehen, dass Fett, Salz und Eiweiß nicht in der Tabelle aufgeführt werden, sondern wie folgt erwähnt werden: „Enthält Spuren von Fetten, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz“ oder „Enthält geringfügige Mengen von Fett, Eiweiß und Salz“. Können sie mir eine Information dazu geben, was hierbei geringfügige Mengen sind?
Antwort
Die Nährwertkennzeichnung ist in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) geregelt. Grundsätzlich müssen, wie Sie es bereits schreiben, die „Big7“, also Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz in einem übersichtlichen Format, vorzugsweise in Tabellenform, dargestellt werden. Sind der Brennwert oder die Nährstoffmengen in einem Erzeugnis jedoch vernachlässigbar, können die Nährwertangaben durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von…“ ersetzt werden. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe zur „verkürzten“ Nährwerttabelle stehen, die in Ihrem Beispiel noch die Werte für Brennwert, Kohlenhydrate und Zucker enthalten muss, da diese offenbar in nennenswerten Mengen enthalten sind.
Die LMIV selbst enthält keine Vorgaben, was unter „vernachlässigbar“ zu verstehen ist. Orientierung dazu gibt ein Leitfaden zu Toleranzen und Rundungsregeln, den die EU-Kommission im Dezember 2012 veröffentlicht hat. Nach den Rundungsregeln liegen geringfügige Mengen wie folgt vor:
Energie* | < 0,5 kcal pro |
Fett, Kohlenhydrate, Zucker und Eiweiß | nicht nachweisbar oder ≤ 0,5 g pro 100 g oder ml |
gesättigte Fettsäuren | nicht nachweisbar oder ≤ 0,1 g pro 100 g oder ml |
Salz | nicht nachweisbar oder ≤ 0,0125 g pro 100 g oder ml |
* Für die Energie gibt der Leitfaden keine konkreten Mengen vor. Er empfiehlt jedoch grundsätzlich eine Rundung auf eine Kilokalorie genau, sodass Mengen unter 0,5 Kilokalorien auf 0 abgerundet und damit als „vernachlässigbar“ angesehen werden können.
Für den Hinweis auf vernachlässigbare Mengen ist kein exakter Wortlaut vorgeschrieben. Deshalb wäre die Angabe „Enthält Spuren von…“ grundsätzlich ebenfalls möglich. Dennoch halten wir die in der LMIV vorgeschlagene Formulierung „enthält geringfügige Mengen von…“ für verständlicher. Denn die Spurenangabe wird vielfach bereits für den freiwilligen Hinweis auf eventuelle Verunreinigungen mit kennzeichnungspflichtigen Allergenen verwendet, beispielsweise „Kann Spuren von Milch, Weizen und Erdnüssen enthalten.“
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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