Reicht in der Zutatenliste die Kennzeichnung Margarine?
Frage
Ich war letztens bei einem Bauernladen einkaufen und habe mir mal die Zutatenliste der Brote angeschaut. Reicht es, wenn hier als Zutat "Margarine" aufgeführt ist oder muss die Margarine nochmal genauer deklariert sein?
Antwort
Zutaten müssen im Zutatenverzeichnis mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung aufgeführt werden, gegebenenfalls ergänzt durch Angaben zur Behandlung der Zutat. Die Bezeichnung „Margarine“ ist rechtlich definiert und vorgeschrieben.
Da es sich bei Margarine um eine zusammengesetzte Zutat handelt, muss zusätzlich unmittelbar nach der Bezeichnung eine Aufzählung ihrer Zutaten erfolgen, zum Beispiel „Pflanzenmargarine (Sonnenblumenöl, Wasser, Sonnenblumenöl ganz gehärtet, Kokosfett, Emulgatoren (Lecithine, Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren), Speisesalz, Farbstoff Carotin)“. Diese Aufzählung kann entfallen, wenn die Margarine im Enderzeugnis, also dem Brot, weniger als zwei Prozent ausmacht.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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