Rhabarberschorle mit Apfelsaft
Frage
Ich habe ein Produkt gekauft, das Rhabarberschorle heißt, aber zu 30 Prozent aus Apfelsaft und nur zu 20 Prozent aus Rhabarbersaft besteht. Ist das zulässig?
Antwort
Im Gegensatz zu Fruchtsäften gibt es zu Fruchtschorlen keine speziellen rechtlichen Vorgaben. Es gilt aber das allgemeine Verbot der Irreführung.
Die übliche Zusammensetzung und Kennzeichnung von Fruchtschorlen ist in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke beschrieben. Demnach sollte eine Fruchtschorle entsprechend der geschmackgebenden Frucht oder Früchte bezeichnet werden. Die Bezeichnung Rhabarberschorle für das von Ihnen beschriebene Produkt sowie ein entsprechender Produktname wäre demnach üblich, wenn der Apfelsaft geschmacklich keine Rolle spielt.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte der Anbieter aber in der Nähe des Produktnamens auf die Verwendung von Apfelsaft hinweisen, um eine Irreführung zu vermeiden – zum Beispiel durch den Hinweis „auf Basis von Apfelsaft“. Für „Mehrfruchtschorle“ mit mehr als zwei Fruchtarten, bei der auf eine bestimmte Geschmacksrichtung hingewiesen wird, ist diese Angabe auch in den Leitsätzen festgehalten.
Laut den Leitsätzen ist bei Saftschorlen aus sauren Fruchtarten, die pur nicht zum Trinken geeignet sind, wie Sauerkirschen und Johannisbeeren, der Zusatz von Zucker üblich. Auch Rhabarbersaft ist zu sauer für den direkten Verzehr. Manche Anbieter vermeiden in diesen Fällen einen Zuckerzusatz, indem sie zusätzlich zum sauren Saft beispielsweise Apfel- oder Traubensaft verwenden. Das ist aus unserer Sicht grundsätzlich begrüßenswert. Auch hier ist eine klare Kennzeichnung wichtig, die schon auf der Schauseite deutlich macht, dass beispielsweise Apfelsaft zum Süßen verwendet wird.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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