Tiefkühlhinweis in der Gastronomie
Frage
Besteht die Pflicht einer Kennzeichnung auf der Menükarte in der Gastronomie, wenn die Lebensmittel tiefgekühlt waren?
Antwort
Die Verpflichtung, in der Gastronomie zu kennzeichnen, wenn das Gericht vorher tiefgekühlt war, besteht nur in wenigen Fällen.
In der Gastronomie gelten weniger Kennzeichnungsregeln als bei verpackten Lebensmitteln. Während die Lebensmittelinformationsverordnung für verpackte Lebensmittel einen Auftauhinweis als Ergänzung zur Bezeichnung fordert, ist die Bezeichnung – und damit auch der Auftauhinweis – für die verkauften Lebensmittel in der Gastronomie nicht verpflichtend.
Zudem gilt die Verpflichtung einen Auftauhinweis anzugeben nur, wenn das hergestellte Lebensmittel als Ganzes eingefroren wurde. Bei aufgetauten Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind, ist kein Auftauhinweis erforderlich.
Diese Ausnahme wird in der Gastronomie vielfach zutreffen. So ist der Auftauhinweis bei einem im Speiseplan angebotenen „Wiener Schnitzel“ rechtlich nicht gefordert, wenn das Fleisch dafür oder sogar das fertig panierte Schnitzel aufgetaut wurde. Weil es anschließend zumindest noch in Öl angebraten wird, handelt es sich bei dem Fleisch um eine Zutat, nicht um das Enderzeugnis.
Bei einem „Bienenstich“ hingegen, der als Ganzes eingefroren und wieder aufgetaut wurde, wäre ein Auftauhinweis Pflicht, wenn er unter der Bezeichnung „Bienenstich“, zum Beispiel in der Speisekarte, steht.
Zudem gilt das allgemeine Verbot der Irreführung und Täuschung. Wenn ein Restaurant beispielsweise damit wirbt, seine Speisen frisch zuzubereiten, müsste es einen Auftauhinweis geben, wenn eins der Gerichte oder gegebenenfalls auch einzelnen Zutaten vorher tiefgefroren waren. Das kommt allerdings auf die Art der Werbung an und ist eine Einzelfallentscheidung.
Aus unserer Sicht werden Sie Auftauhinweise in der Gastronomie kaum finden.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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