Unverpackte Wassermelone – ist das nicht selbstverständlich?
Frage
Verschiedene Einzelhandelsunternehmen bewerben neuerdings die Wassermelonen in Ihren Werbeprospekten mit „Unverpackt“. Ist das so zulässig oder kann das als Werbung mit Selbstverständlichkeiten ausgelegt werden? Ich habe noch nie in einem Laden eine verpackte (ganze) Wassermelone gesehen.
Antwort
Bei der Werbung für Lebensmittel dürfen Anbieter keine Merkmale hervorheben, die alle vergleichbaren Lebensmittel ebenso aufweisen. Wie Sie richtig schreiben, gilt das als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. In dem von Ihnen genannten Fall kommt es auf den Zusammenhang und die Vergleichsgruppe an. In der Gesamtgruppe „Obst“ könnte die Information durchaus interessant und nicht selbstverständlich sein. Damit wäre die Werbung zulässig.
Bei der Frage, ob Angaben als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeit gelten, müssen der Zusammenhang und die jeweilige Vergleichsgruppe der Lebensmittel betrachtet werden. Es ist richtig, dass ganze Melonen immer unverpackt verkauft werden, Melonenstücke hingegen sind verpackt. Aktuell werden in Werbeprospekten häufig alle Obstsorten, die unverpackt angeboten werden, mit dem Hinweis „unverpackt“ markiert. Für viele Obstsorten wie Pfirsiche oder Äpfel ist das eine interessante Information.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit kann die Information über unverpacktes Obst in einem Werbeprospekt eine sinnvolle Information für Verbraucher:innen darstellen: Sie erfahren beim schnellen Durchblättern, welche Obstsorten sie unverpackt kaufen können. Nur wenn als Vergleichsgruppe alleine die Melonen herangezogen würden, ist die Werbung aus unserer Sicht überflüssig. Im Zweifel müsste ein Gericht beurteilen, welche Vergleichsgruppe herangezogen werden kann und ob es sich um eine zulässige Information oder um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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