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Warnhinweis auf Chiasamen

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Warnhinweis auf Chiasamen

Frage

Vor einigen Tagen habe ich bei meinem Discounter eine Packung Chia-Samen gekauft und musste feststellen, dass dort kein Hinweis zur maximalen Verzehrsmenge von 15 Gramm pro Tag angegeben war. Fällt dieses Lebensmittel nicht unter die Vorgaben der Novel-Food-Verordnung? Ich dachte immer, bei verpackten Chiasamen ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, dass eine tägliche Aufnahme von 15 Gramm nicht überschritten werden darf.

Antwort

Der von Ihnen genannte Hinweis zur maximalen Verzehrsmenge von Chiasamen war bis zum Jahr 2020 in der entsprechenden Unionsliste zur Novel-Food-Verordnung festgelegt. Inzwischen liegt eine neue Risikobewertung zu Chiasamen vor. Seitdem ist ein entsprechender Hinweis auf Chiasamen nicht mehr erforderlich.

Chiasamen zählen als Novel Food, also als neuartiges Lebensmittel. Solche Lebensmittel benötigen eine Zulassung und werden auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit geprüft. In der entsprechenden Unionsliste zur Novel-Food-Verordnung ist festgelegt, welchen Lebensmitteln Chiasamen zugesetzt werden dürfen und in welcher Menge. Bis zum Jahr 2020 war außerdem bei vorverpackten Chiasamen (Salvia hispanica), der Hinweis erforderlich, dass eine tägliche Aufnahme von 15 Gramm nicht überschritten werden darf. Die Unionsliste wird fortlaufend angepasst.

Im Jahr 2019 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mögliche Risiken von Chiasamen neu bewertet. In einer entsprechenden Veröffentlichung  kam die Behörde zu dem Schluss, dass Chiasamen unter den bewerteten Verwendungsbedingungen sicher sind. Abgesehen von der Allergenität hat das Gremium keine gesundheitliche Gefahr festgestellt. Damit fehle auch die Notwendigkeit, maximale Aufnahmemengen für Chiasamen festzulegen, so die EFSA. Daraufhin hat die Europäische Kommission die Unionsliste im Jahr 2020 angepasst. Der Hinweis, dass eine tägliche Aufnahme von 15 Gramm nicht überschritten werden darf, ist seitdem nicht mehr erforderlich. Zudem sind Chiasamen seitdem in mehr Lebensmitteln zugelassen, beispielsweise auch in Speiseeis, Puddings und Süßwaren.   

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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