Was ist Frucht-Glühwein?
Frage
Ich habe einen Frucht-Glühwein gekauft. Neben Fruchtwein besteht er auch zu 30 Prozent aus verschiedenen Fruchtsäften. Ist das erlaubt? Ich dachte ein Glühwein darf nur Wein enthalten.
Antwort
Ja, Frucht-Glühwein darf neben Fruchtwein auch Fruchtsäfte enthalten.
Die Bezeichnung „Frucht-Glühwein“ ist im Gegensatz zu „Glühwein“ nicht rechtlich geregelt. Wie „Frucht-Glühwein“ zusammengesetzt sein sollte, beschreiben jedoch die Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke. Demnach handelt es sich dabei um ein weiterverarbeitetes Erzeugnis aus einem weinähnlichen Getränk. Das weinähnliche Getränk ist in diesem Fall Fruchtwein. Neben dem Fruchtwein kann der „Frucht-Glühwein“ als weiterverarbeitetes Erzeugnis auch Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrate enthalten. Er enthält üblicherweise mindestens 5,5 Volumenprozent Alkohol. Übrigens unterscheidet der Leitsatz nicht zwischen Fruchtweinpunsch und Fruchtglühwein. Die Bezeichnungen beschreiben also dasselbe Produkt.
„Glühwein“ dagegen wird in der Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse definiert. Es ist ein aromatisiertes, weinhaltiges Getränk, das aus Rot- oder Weißwein gewonnen wird. Auch eine roséfarbene Variante aus einer Mischung von Rot- und Weißwein ist erlaubt. Geregelt ist auch, dass Glühwein hauptsächlich mit Zimt und Gewürznelke gewürzt wird und einen Alkoholgehalt von mindestens 7 und höchstens 14,5 Volumenprozent hat. Außerdem darf er gesüßt sein.
Produkte die von den Leitsätzen abweichen, sollten einen Hinweis auf diese Besonderheit tragen. Erfüllt ein Produkt die rechtlichen Vorschriften nicht, darf es nicht „Glühwein“ heißen. Hersteller verwenden dann beispielsweise den Produktnamen „Punsch“. Da er nicht selbsterklärend ist, muss die Bezeichnung das Produkt näher beschreiben, beispielsweise als „Mehrfruchtsaftgetränk mit Gewürzextrakten“ für eine alkoholfreie Variante oder als „Glühpunsch mit Rum“ für einen Glühwein mit Schuss.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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