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Werbung mit Low Carb-Brot

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Werbung mit Low Carb-Brot

Frage

Von eurer Seite weiß ich, dass Werbung mit "Low Carb" nicht wirklich erlaubt ist beziehungsweise dass "Lebensmittel mit niedrigem Kohlenhydratgehalt zu bewerben, europäischen Vorschriften widersprechen kann". Nun war ich auf der Suche nach Brot und habe einen Online-Shop gefunden, der  alle Produkte mit „Low Carb“ bewirbt. Ich weiß nun nicht, was ich davon halten soll. Können Sie mir weiterhelfen?

Antwort

Mit „Low Carb“, also einem niedrigen Kohlenhydratanteil zu werben, ist nicht erlaubt.

Das liegt daran, dass nur bestimmte nährwertbezogenen Angaben zulässig sind. Die Liste dieser Angaben und welche Vorgaben die Lebensmittel dafür erfüllen müssen, steht in der so genannten Health-Claims-Verordnung.

Danach wäre die Angabe „reduzierter Kohlenhydratanteil“ möglich. Ein Lebensmittel mit dieser Angabe muss mindestens 30 Prozent weniger Kohlenhydrate enthalten als ein Vergleichsprodukt. Die Angabe „niedriger Kohlenhydratanteil“ ist dagegen nicht vorgesehen.

Entsprechend lauten die bisherigen Gerichtsurteile, dass „Low Carb“ eine unzulässige nährwertbezogene Angabe ist.

Wir haben bereits einige Beschwerden zu „Low-Carb“-Produkten bekommen. Die kritisierten Produkte waren in der Regel kohlenhydratreduziert. Manche enthielten sehr wenige Kohlenhydrate, zum Beispiel unter drei Prozent. In anderen war Zucker durch Zuckeraustauschstoffe ersetzt. Dadurch wurden sie zwar zuckerarm, enthielten jedoch genauso viele Kohlenhydrate wie vergleichbare Lebensmittel.

Der „Low-Carb“ Markt ist somit uneinheitlich. Teilweise ersetzen Hersteller die bisherige Werbung „Low Carb“ durch „Lower Carb“ oder sie weisen darauf hin, dass sie mit „Low Carb“ „kohlenhydratreduziert“ meinen.

Für Verbraucher ist die Situation unbefriedigend. Wer auf eine kohlenhydratarme oder kohlenhydratreduzierte Ernährung Wert legt, vermisst vermutlich eine eindeutige Angabe für eine einfache und schnelle Orientierung beim Einkauf.

Letztendlich müsste entweder die Rechtsgrundlage verändert werden oder Hersteller müssten andere Begriffe verwenden, die erlaubt und für Verbraucher verständlich sind.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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