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„Bezeichnung“ des Lebensmittels – wichtige Information oft im Kleingedruckten

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„Bezeichnung“ des Lebensmittels – wichtige Information oft im Kleingedruckten

Ob Schoko-Crunchy, Erdbeertraum oder „Süße Pause“: Produktnamen von Lebensmitteln sollen Appetit machen und sind oftmals kreativ gewählt. Häufig stehen sie groß auf der Vorderseite des Produkts und werden von ansprechenden Abbildungen begleitet. Ein Produktname darf der Fantasie der Firmen entspringen und muss keinerlei Aussage zum Lebensmittel machen.

Bei der Bezeichnung des Lebensmittels ist Kreativität dagegen tabu. Sie muss nüchtern und korrekt klarstellen, welches Lebensmittel sich hinter dem bunten Namen verbirgt: „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack, wärmebehandelt (sterilisiert)“ oder „Löslicher Bohnenkaffee mit Kaffeeweißer und Rohrzucker“. Allerdings steht sie oftmals auf der Rückseite der Verpackung, direkt vor der Liste der Zutaten und in derselben  Schriftgröße – und wird deshalb vermutlich in ihrer Bedeutung unterschätzt.

Dabei ist gerade die Bezeichnung – früher „Verkehrsbezeichnung“ genannt – ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, ob die Lebensmittelüberwachung ein Produkt beanstandet, die Verbraucherzentrale eine Firma abmahnt oder ein Gericht über Täuschung entscheidet. Denn sie gibt Auskunft darüber, um welche Art Lebensmittel es sich handelt und welche besonderen Eigenschaften es hat.

Das soll die Bezeichnung leisten

Im Gegensatz zum Produktnamen ist die Bezeichnung des Lebensmittels eine Pflichtangabe für verpackte Ware und muss die Vorgaben der EU-Lebensmittelinformationsverordnung erfüllen. Sie soll die wichtigsten Eigenschaften eines Lebensmittels nennen, damit die Art des Produktes leicht erkennbar ist und eine Verwechslung mit vergleichbaren Erzeugnissen ausgeschlossen wird. Jedes verpackte Lebensmittel (Fertigpackung) muss daher eine Bezeichnung tragen.
Sie soll

  • an gut sichtbarer Stelle stehen,
  • gut lesbar sein und 
  • eine vorgegebene Mindestschriftgröße einhalten.

Außerdem darf sie nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht oder getrennt werden.

Für manche Produkte ist die Bezeichnung in einer Rechtsvorschrift festgelegt, zum Beispiel für Fruchtsaft, Margarine oder Milch. Dann muss diese auch verwendet werden. Vielfach sind anerkannte Bezeichnungen auch in den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuchkommission beschrieben. Dazu gehören beispielsweise „Salami“, „Leberwurst“, „Schwarzwälder Kirschtorte“ und „Hering in Gelee“. Gibt es keine Vorgaben, so wählen Anbieter selbst eine beschreibende Bezeichnung. 

Wird das Lebensmittel einer speziellen Behandlung unterzogen, muss ein Hinweis dazu in der Bezeichnung oder ergänzend zu dieser zu finden sein. Dies sind zum Beispiel Angaben wie: 

  • pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgefroren, geräuchert
  • aufgetaut – für Lebensmittel, die zunächst tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden
  • „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“
  • „aus Fleischstücken zusammengefügt“

Abbildungen, Fantasienamen und Werbebotschaften auf der Vorderseite von Verpackungen vermitteln häufig ein falsches Bild: Knusprige „Chicken Sticks“ werben beispielsweise mit „Fleisch aus 100 % marinierter Hähnchenbrust“. Durch die Bezeichnung auf der Rückseite wird aber klar, dass das Fleisch „aus Fleischstücken zusammengefügt“ wurde – dass es sich also um Formfleisch handelt. Ein Erfrischungsgetränk „Frische-Oase Himbeer-Rhabarber“ lässt auf einen wesentlichen Anteil an Himbeere und Rhabarber schließen. Bei einem Blick auf die Bezeichnung wird klar: hinter der „Frische-Oase Himbeer-Rhabarber“ steckt ein „Erfrischungsgetränk mit Himbeer-Rhabarbergeschmack, aromatisiert“.

Verbraucher:innen sollten die wesentlichen Produkteigenschaften von Lebensmitteln auf den ersten Blick erkennen können. Daher fordert Lebensmittelklarheit, dass die Bezeichnung immer klar und deutlich auf der Vorderseite der Verpackung stehen muss. Außerdem sollte sie für Verbraucher:innen gut verständlich sein.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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