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Erlaubt: Geflügel-Bockwurst im Schweinedarm

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Erlaubt: Geflügel-Bockwurst im Schweinedarm
Erlaubt

Eine Geflügel-Bockwurst kann in einem Schweinedarm stecken: Dies ist nach den Leitsätzen verkehrsüblich und es genügt die Angabe in der Zutatenliste. 

Das Fleisch für eine „Geflügelwurst“ stammt ausschließlich von Huhn oder Pute, die Hülle dagegen kann von einer anderen Tierart kommen, beispielsweise vom Schwein. Dabei handelt es sich nach den Leitsätzen um eine „verkehrsübliche“ Verwendung, sofern es keine anderen Regelungen gibt. Verbraucher:innen können jedoch die Bezeichnung als „Geflügelwurst“ auf das ganze Produkt beziehen und daher ausschließlich die Tierarten Huhn oder Pute erwarten.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Ein Hinweis in der Bezeichnung der Wurst – bereits auf der Schauseite – würde aus Sicht von Lebensmittelklarheit eine solche Verbrauchererwartung einfach ausräumen.

Ein typisches Beispiel 

Auf der Schauseite eines Glases mit „Geflügelwurst“ steht kein Hinweis auf eine weitere Tierart. Laut Zutatenliste stammt dementsprechend das verwendete Fleisch ausschließlich vom Geflügel, in diesem Fall also Hähnchen und Pute. Abgefüllt ist die Wurst jedoch laut Zutatenliste in einen Darm vom Schwein.

Mit Bestandteilen vom Schwein hat die Verbraucherin bei der Geflügelwurst nicht gerechnet.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Beschwerde zu „Geflügel-Bockwurst im Glas“
Ich bin verärgert über die Geflügelwurst: Hier ist auch Schwein drin. Die Geflügel-Bockwurst liegt bei den Geflügelprodukten. […] Man geht von aus, dass sie aus Geflügel besteht und auf der Rückseite steht in der Zutatenliste Schweinedarm.
Verbraucherin aus Berlin am 05.12.2020

Das ist geregelt

„Geflügel“-Fleischerzeugnisse werden ausschließlich aus Teilen der Tierarten Huhn und Pute hergestellt. Hühnerfleisch und Putenfleisch sind gegeneinander austauschbar, sofern sich aus den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs nichts anderes ergibt. Allerdings dürfen Därme anderer Tierarten als in der Bezeichnung genannt als Wursthülle verwendet werden.

Für Geflügelerzeugnisse mit der Zusatzbezeichnung „rein“ bezogen auf eine Tierart, also „reine Geflügelwurst“, wird keine andere Tierart verwendet, auch nicht für die Hülle.

Dass eine Geflügelwurst nach den Leitsätzen Därme anderer Tierarten als Wursthülle ohne besonderen Hinweis enthalten kann, ist aus Sicht von Lebensmittelklarheit nicht mehr zeitgemäß. Es ist daher nachvollziehbar, wenn Verbraucher:innen bei einer „Geflügelwurst“ nicht mit Bestandteilen anderer Tierarten wie Schwein, Rind oder Schaf rechnen, auch nicht in der Hülle. Sie können „Geflügelwurst“ durchaus auf das komplette Endprodukt beziehen. 

Fazit:
Ein Hinweis in der Bezeichnung der Wurst – bereits auf der Schauseite – würde eine solche Verbrauchererwartung einfach ausräumen.

Die Verbraucherzentrale hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Lars Linden
26.06.2024 - 17:35

Ich kann die Kritik nicht nachvollziehen! In Geflügelwurst sind ja auch pflanzliche Fette und Gewürze enthalten, die nicht direkt in Großbuchstaben Erwähnung finden. Wer zu doof oder zu faul ist, im Zweifel die Zutatenliste zu lesen, für den soll sich nun der Staat einsetzen!? Wo leben wir denn hier?

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